Die spanische Erbschaftsannahme bei spanischen Immobilien im Nachlass. Was tun wenn ein Miterbe nicht mitwirkt?

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Internationale, grenzüberschreitende Rechtsangelegenheiten sind davon geprägt, dass unterschiedliche Rechtsordnungen in der Einzelfalllösung nicht aufeinander abgestimmt sind und Angehörige jeden Landes dazu tendieren in den Kategorien der eigenen Rechtsordnung zu denken, selbst dann, wenn diese im konkreten Fall gar nicht anwendbar ist.

So sieht die spanische Rechtsordnung für Erben zur Eintragung in das Grundbuch als erbrechtliche Immobiliennachfolger eine vorgeschaltete notarielle Erbschaftsannahme vor, welche nach dem, oft massgeblichem, deutschem Erbrecht nicht existiert und damit in Deutschland auch nicht erforderlich ist.

Zur Vermeidung von Fortgangsblockaden wird hier, gleichwohl ergänzend in Spanien diese notarielle Erbschaftsannahme getätigt, etwa um die Nachlassimmobilie auch problemlos mit grundbuchrechtlich bestätigtenEigentümerstellung weiter verkaufen zu können.

Was aber tun, wenn einer der Miterben bei dieser spanientypischen Erbschaftsannahmeerklärung nicht mitwirkt?

Das spanische Recht hat hier bei dessen Anwendbarkeit, – etwa wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Spanien hatte – eine Lösung im Artikel 1005 Codigo Civil / spanisches bürgerliches Gesetzbuch:

Der zunächst nicht mitwirkende Miterbe kann per notariellem Schreiben mit Fristsetzung aufgefordert werden zu erklären, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Antwortet dieser Miterbe nicht, gilt dies als vorbehaltlose Erbschaftsannahme.

Genau genommen ist diese Rechtsvorschrift bei geltenden deutschem Erbrecht nicht anwendbar.
Gleichwohl kann ein spanisches notarielles Aufforderungsschreiben im Einzelfall zur Blockadenlösung beitragen.

Theoretisch müsste sonst durch ein deutsches Gerichtsurteil die spanische Erbschaftsannahmeerklärung ausgesprochen werden, da in Spanien die Erbeintragung ins Grundbuch nur erfolgt, wenn alle Miterben mitwirken oder hierzu verurteilt sind.

Im internationalen Recht gilt es derart komplizierte Fortgänge möglichst zu vermeiden.
Hier geht die Aufgabe der spezialisierten Fachkanzlei dahin, derartige Problemsituationen möglichst vorausschauend rechtspraktisch zu vermeiden.

 

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