Soweit in der Vergangenheit in Spanien Wohngebäude komplett oder teilweise ohne Baugenehmigung errichtet wurden, gilt es heute aus Sicht des Eigentümers für diese jedenfalls den rechtlichen Bestandsschutz formell abzusichern.
Bei belegtem, mindestens achtjährigem unverändertem Bestand ist dies per notarieller Altbauerklärung mit anschliessender Grundbucheintragung des Gesamtgebäudes möglich, deren Realisierung dann zeitnahe zu empfehlen ist.
Dies nicht nur, weil eine spanische Immobilie ohne komplette Gebäudeerfassung im Grundbuch praktisch unverkäuflich ist, sondern auch deshalb, weil diese gesetzliche Regelung zum Bestandsschutz nicht auf unbestimmte Zeit fortbestehen wird.