Die Schenkung der Mallorcaimmobilie an Kinder mit nur 1 %iger Besteuerung

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bei Pflichtteilsverzicht jetzt auch für Schweizer und weitere Drittländer

F: Eigentlich ist Spanien bekannt, um nicht zu sagen berüchtigt, für hohe Schenkungs- und Erbschaftssteuern.

Deshalb überrascht die hier erwähnte nur 1%ige Besteuerung

A: Ja, das ist zutreffend, spanienweit gibt es hohe Erbschafts- und Schenkungssteuersätze selbst für Kinder und Ehegatten von bis zu 34 %, tendenziell keine Schenkungssteuerfreibeträge und auch die Erbschaftssteuerfreibeträge sind verglichen mit anderen Staaten mit 16.000 € eher marginal.

F: Wie kommt es denn heute zu dieser steuerminimierten Schenkungsvariante ?

A: Nun, den einzelnen Regionen Spaniens steht betreffend die Schenkungs- und Erbschaftssteuer zwar keine vollumfängliche Gesetzgebungskompetenz zu, wohl aber das Recht die Steuersätze festzulegen und Freibeträge zu modifizieren.

Dieses Recht haben viele autonome Regionen in Spanien, – vergleichbar mit deutschen Bundesländern -, genutzt um für die eigenen Regionalbürger Steuererleichterungen geschaffen.

So wurde etwa in 2007 der Erbschaftssteuerfreibetrag auf 25.000 € angehoben und der Erbschaftsteuersatz auf 1 % minimiert und, um der Folgefrage zuvorzukommen, die Schenkung unter Pflichteilsverzicht unterfällt ebenfalls der 1 % Regelung.

F: Und trotzdem kamen lange Zeit Familien mit Steuerresidenz in anderen EU – Staaten nicht in den Genuss dieser Steuerminimierung, warum ?

A: Nun, steuerliche Regelungen des Gesetzgebers zielen grundsätzlich in Richtung Wirtschaftslenkung und dienen oft zur Zufriedenstellung des eigen Wählerpotenzials, und hierzu gehören typischerweise nicht diejenigen Personen anderen Nationalität und mit Wohnsitz andernorts.

Deshalb wurde diese Steuerminimierung spezifisch für Balearenbürger konzipiert.

F: Aber nun kommen auch Nichtresidenten mit Wohnsitz in der EU in den Genuss dieser Regelung.

A: Ja, und zwar deshalb weil dies in 2015 eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dies so verfügt hat,

namentlich weil das Eu Recht eine solche Ungleichbehandlung von EU Bürgern verbietet.

F: Kommt schweizer Bürgern und Familien mit Immobilien auf Mallorca diese Entscheidung auch zugute ?

A: Dies war längere Zeit umstritten. Insbesondere die spanische Steuerverwaltung hatte die Nichtanwendung auf schweizer Bürger vertreten.

Zwischenzeitlich ist allerdings anerkannt dass diese Regelung auch für Schweizer gelten muss und wohl auch für Personen / Familien aus Drittstaaten

F: Welche Rahmenbedingungen oder Voraussetzungen müissen denn im einzelnen gegeben sein damit die Steuerreduzierung auf 1 % zur Anwendung kommt.

A: Der Beschenkte muss ein Abkömmling des Eigentümers sein, also namentlich das Kind oder Enkelkind.

Der Ehegatte des Verschenkers käme also nicht in den Genuss dieser Steuerminimierung.

Immerhin sieht der Gesetzgeber für diesen aktuell eine Steuerredizierung auf linear 7 % vor,

was im Einzelfall auch attraktiv sein kann.

Weiterhin muss der Beschenkte zugleich notariell auf seinen Pflichteil verzichten.

F: Muss der Pflichtteilsverzicht sich auf das Weltvermögen des Verschenkers beziehen oder genügt ein spanienbezogener Pflichtteilsverzicht

A: Hier ist ein spanienbezogener Pflichteilsverzicht ausreichend und angezeigt.

Konkret geht es immer darum die notarielle Schenkungsurkunde an die regionale gesetzliche Regelung anzupassen um die Steuerverwaltung keinen anderen Regelungsgegenstand ausgehen unterstellen oder annehmen zu lassen und damit die Steuerminimierung ablehnen zu können.

F: Oft möchte sich der Verschenker für potenzielle Wechselfälle des Lebens noch mit einem eigenen Niessbrauchsrecht weiter absichern.

Steht dies der Anwendung dieser Steuerminimierungsmodells dann entgegen ?

A: Nein, die Steuerminimierung auf 1 % bleibt auch bei einem lebenslänglichen Niesbrauchsrechtvorbehalt der Elterngeneration bestehen.

F: Gilt diese Regelung nun für alle vier Inseln der Balearen, Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera in gleicher Weise ?

A: Nun, nicht für alle. Die Ausnahme ist hier Menorca. Der Grund liegt in einer dort abweichenden materiellen Rechtslage.

F: Sind noch weitere einschränkende Rahmenbedingungen zu beachten ?

A: Ja, es gibt eine Grenze von 700.000 € bei deren Überschreitung pro Elternteil an ein Kind für den Betrag von mehr als 700.000 € dann eine Steuersatzerhöhung bis auf 8 % erfolgt.

F: Wie lange wird EU – Bürgern vorraussichtlich diese steuergünstige Nachfolgeregelung noch zur Verfügung stehen ?

A: Nun das ist nun, Anfang 2019, eine spannende Frage.

Der Gesetzgeber strebt eine Neuregelung an.

Je nach politischer Lage mit anderer Zielrichtung, sei es die Rückführung auf, die zentralspanische Regelung mit hoher Erbschaftssteuer oder aber deren Abschaffung.

Aktuell gibt es eine gesetzgeberisch Initiative um ein Steuerschlupfloch zu stopfen welches derzeit diese Gestaltungsvariante zusätzlich äusserst attraktiv macht.

F: Warum ist die Schenkungsvariante mit Pflichteilsverzicht über die minimierte Besteuerung hinaus besonders attraktiv ?

A; Weil sie, es ermöglicht über die entsorechende Wertanpassung anlässlich des Schenkungsvorganges die im Verkaufsfall bei nichtresidenten Immobilieneigentümer sonst anfallende Einkommmensteuer auf den Verkaufsgewinn vorausschauend zu vermeiden.

F: Das bedarf jetzt einer weitergehenden Erläuterung.

A: Gerne. In Spanien wird anlässlich eines Immobilienverkaufsvorganges der rechnerische Verkaufsgewinn, also die Differenz von Verkaufspreis abzüglich Erwerbspreis unabhängig vom Zeitraum der Eigentümerstellung bei Nichtresidenten mit 19 % besteuert.

Bei einer Wertdifferenz von 300.000 € ergibt sich hier etwa also eine Besteuerung von 57.000 € .

Diese kann vermieden werden wenn der Schenkungswert anlässlich des notariellen Schenkungsvorgang auf den aktuellen Verkehrswert angehoben wird.

Dann entfällt beim nachfolgenden Verkauf mangels rechnerischem Gewinn dieser Steueranfall.

Allerdings sollte man zu Vermeidung der Annahme einer Gesetzesumgehung möglichst mit dem Verkauf zwei Jahre nach dem Schenkungsvorgang zuwarten.

F: Gibt es noch weitere Fallstricke bei dieser Gestaltungsvariante ?

A: Nun jedenfalls gilt es immer den konkreten Ausgangssachverhalt im Umsetzungszeitpunkt komplett im Auge zu behalten

Ebenso wie alternative Gestaltungskonzepte und Begleitwirkungen.

Beispielweise fällt mit dem Schenkungsvorgang auch die Bodenwertzuwachssteuer an. Diese wird zwar praktisch nur zeitlich auf diesen Zeitpunkt vorgelagert, aber die Begleichung muss natürlich aktuell möglich sein.

Schliesslich muss der enstprechende Wohnsitzstaat auch die Rechtfertigung der Schenkung unter Pflichteilsverzicht kennen und dies in der notariellen Urkunde entsprechend nachgewiesen werden,

Für Deutschland, Österreich und die Schweiz kann dies jedenfalls bejaht werden.

Bei etwas entfernteren Staaten wird dies im Einzelfall zu prüfen und abzusichern sein.