Deutscher Testamentsvollstrecker, Vermögen in Spanien, was tun?

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Bei fortschreitender Globalisierung sind die Vermögenswerte einer Person mehr und mehr über Ländergrenzen hinweg verstreut.

 

 

Welches nationales Erbrecht kommt dann überhaupt zur Anwendung?

Nun ein international vereinheitlichtes Erbrecht gibt es bis heute nicht, auch nicht innerhalb der Europäischen Union.
In einem ersten Schritt muss bei internationalen Bezügen mithin geklärt werden, welches nationale Erbrecht
zur Anwendung kommt.

Welches nationale Erbrecht ist dies bei einem deutschen Vererber mit Vermögen auch in Spanien?

Hier massgebend ist nach der europäischen Erbrechtsverordnung nicht mehr die Nationalität, sondern der letzte Hauptwohnsitz des Erblassers.

Lag dieser in Spanien gilt das spanische Erbrecht,

war dieser in Deutschland kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung und damit wird ein Testamentsvollstrecker auch nach deutschen Recht bestellt.

Kann man als Vererber auch im Testament bestimmen, welches nationales Erbrecht zur Anwendung kommen soll?

Dies ist grundsätzlich möglich, so dass in der Konsequenz auch bei Vererberwohnsitz in Spanien ein deutsches Gericht zur Bestellung eines dann meist deutschen Testamentsvollstreckers zuständig sein kann.

Zurück zu einem zentralen Regelfall:

Ein deutscher Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland hatte eine Ferienimmobilie in Spanien und ein deutscher Rechtsanwalt/in wurde zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Wie wird diese Angelegenheit üblicherweise bewältigt?

In der Rechtspraxis findet dann eine Kooperation mit einem deutschen oder deutschsprachigen Anwalt mit Kanzleisitz in Spanien statt,
welcher die Erbrechtsnachfolge in Spanien mitbetreibt.

Wie ist dann hier der konkrete Fortgang?

Wie werden Erbe oder Vermächtsnisnehmer Rechtsnachfolger von spanischem Grundeigentum?

Für die Erbrechtsnachfolge in spanisches Grundeigentum bedarf es grundsätzlich einer spanischen notariellen Erbschaftsannahmeerklärung,
welche dann von dem Kooperationsanwalt in Spanien vorbereitet wird.

Genügt hier dann eine einfache Bevollmächtigung durch den deutschen Testamentsvollstreckers an den Kollegen in Spanien?

Nein, eine solche ist nicht ausreichend.

Nach dem für eine Vollmachtsanwendung in Spanien massgeblichen spanischen Recht muss eine derartige Vollmacht jedenfalls notariell und unter Beachtung spanischer Vorschriften erstellt werden.

Es kann hier vom spanischen Kollegen die entsprechend nötige Vollmachtserstellung vor einem deutschen Notar mit spanischem Sprachkenntnissen vorbereitet werden.

Aber sicherlich wird der deutsche Testamentsvollstrecker auch seine Testamentsvollstreckerfunktion, also seine ordnungsgemässe Bestellung in Spanien, nachweisen müssen.

Das ist zutreffend. Aus diesem Grunde muss die Urkunde der Bestellung zum Testamentsvollstrecker vom örtlich zuständigen Landgerichtspräsidenten mit der Apostille versehen, also international überbeglaubigt werden.

Ebenso erforderlich ist die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer.

In welchem Land erfolgt dann die Übersetzung der Bestellungsurkunde?

Hier bevorzugen wir in der Anwaltspraxis, nicht nur bei Testamentsvollstreckungen, die Übersetzeranfertigung in Spanien.

Dann muss hierauf in Spanien keine Apostille mehr aufgebracht werden und dieser Weg erweist sich in der Regel auch als kostengünstiger.

Hat ein deutscher Testamentvollstrecker in Spanien die gleichen Befugnisse, welche Ihm in Deutschland zustehen?

Rein rechtlich gesehen ja,
weil  das deutsche Erbrecht und damit dann auch das deutsche Testamentsvollstreckerrecht zur Anwendung kommt.

Gleichwohl ergeben sich in der Rechtspraxis in Spanien hier das immer wieder Schwierigkeiten.

Warum?

Weil das spanische Testamentsvollstreckerrecht mit verschiedenen Rechtfiguren von Testmentsvollstreckung anders ausgestaltet ist
und namentlich häufiger angezweifelt wird, ob der deutsche Testamentsvollstrecker denn auch über die spanische Nachlassimmobilie verfügen respektive diese veräussern könne.

Wie wird diese Thematik dann in der Rechtspraxis bewältigt?

Im optimalen Falle werden diese zentralen Befugnisse des deutschen Testamentsvollstreckers in der Testamentsvollstreckerbestellungsurkunde vom Nachlassgericht bereits mit aufgeführt.

Ansonsten kann auch die Übermittlung einer spanischen Fassung der einschlägigen Regelungen im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, zielführend sein respektive das Rechtsgutachten eines deutschen Rechtsanwaltes.

Abschliessend noch die Bitte die in der Praxis wichtigsten Handlungsfelder eines deutschen Testamentsvollstreckers in Spanien zu benennen.

Zunächst ist das die Feststellung, ob und welche Vermögensgegenstände in Spanien vorhanden sind, wie etwa Bankkonten, Immobilienvermögen oder Gesellschaftsanteile.

Ist das Spanienvermögen ermittelt dann ist die entsprechende Erbschaftsannahme zu tätigen mit nachfolgender Grundbucheintragung.

Mitunter ist auch die Spanienimmobilie zu veräussern um den Erlös unter den Erben zu verteilen.

30.01.2018