Kombination Erbschaftsannahme mit Verkauf an Dritte

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Kommt für die Erben einer Spanienimmobilie deren längerfristiges Behalten nicht in Betracht so ist es in der Rechtspraxis am sinnvollsten, am einfachsten und am kostengünstigen parallel zur Erbschaftsannahme auch bereits den Verkauf einzuleiten respektive in Auftrag zu geben.

Dann ist diese Nachlassimmobilie zugleich auf Ihre Verkaufsfähigkeit mitzu überprüfen.

Weiterhin ist der Verkaufspreis, – am besten auf der Basis eines Wertgutachtens -, festzulegen und es sindi m Anschluss hieran adäquate Verkaufsaktivitäten einzuleiten.

Diese Massnahmenpakete bedürfen dann einer entsprechenden zeitlichen Abstimmung und vorzugsweise einer Bewältigung aus einer Hand heraus.

Erforderlich ist bei alledem die Erstellung einer entsprechend umfassenden spanientauglichen Vollmacht dann, wenn die Erben nicht einen oder mehrere Notartermines in Spanien wahrnehmen möchten.