Ideal ist es, die eigene Rechtsnachfolgegestaltung bereits im Zeitpunkt der Spanieninvestition, etwa beim Kauf einer Ferienimmobilie auf Mallorca, mitzuberücksichtigen, konkret in Spanien vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages.
Dies kann erfolgen durch direkte Miteinbeziehung etwa der eigenen Kindergeneration als Miterwerber mit vorherigen schenkweiser Überlassung des Kaufpreises im Rahmen des deutschen Schenkungssteuerfreibetrages in Deutschland.
Wichtig in der Rechtspraxis ist auch die Vorbereitung künftig flexibler Handlungsmöglichkeiten,
etwa durch Vollmachtserstellung oder organisatorisch durch Fixierung späterer Überprüfungszeitpunkte.
Als vorgemerkte spätere Überprüfungszeitpunkte sachgerecht sein können die Volljährigkeit der eigenen Kinder ebenso wie der eigene Eintritt ins Rentenalter.
Wer im achten oder neunten Lebensjahrzehnt meint, die Regelung seiner Rechtsnachfolge bis zum Eintritt einer ernsthaften Erkrankung hinauszuschieben, unterschätzt den biologischen Zeitablauf.
Denn ausser der körperlichen Verfassung ist es oft die geistige und ganz häufig auch die nachlassende psychische Kraft, welche dazu führen kann, dass im hohen Alter keine sachadäquaten Entscheidungen mehr getroffen und umgesetzt werden können.
Wer ein ungeordnetes Erbe hinterlässt, verlagert Probleme auf die Nachfolgegeneration oder schafft diese gerade erst, mitunter auch in Form von vermeidbaren Steuerbelastungen oder sonstigen vom Rechtsnachfolger nicht zu bewältigenden finanziellen Belastungen.
Nach einem eingetretenen Erbfall mit Spanienvermögen sind nicht nur Fristen zur – oft strategischen – Erbausschlagung, und einer damit verbundenen Steuerreduzierung, zu beachten.
Wer nicht rechtzeitig handelt, provoziert Wertverluste und kompliziert die Erbabwicklung mitunter auch mit dem Eintritt weiterer Erbfälle oder erschwerter Erreichbarkeit notwendigerweise mitwirkender Personen.