F: | Was genau ist unter „vorweggenommener Erbfolge“ zu verstehen? |
A: | Nun, das bedeutet, dass Vermögenswerte nicht erst mit dem Erbfall, sondern bereits zu Lebzeiten an die Nachfolgegeneration übertragen werden. |
F: | Wie wird dann das Vermögen, wie beispielsweise eine Spanienimmobilie, übertragen? |
A: | Immer bedarf es eines konkreten Rechtsgrundes, regelmässig ein Verkauf, oder eine Schenkung. Geschenkt werden können beispielsweise Geldbeträge zum Erwerb einer Finca oder eines Apartments in Spanien oder aber die Immobilie direkt |
F: | Welche Ziele werden mit der vorweggenommenen Erbfolge verfolgt? |
A: | Das Zielspektrum ist hier weit gefächert: Die Erhaltung der Immobilie im Familieneigentum oder die Vermeidung des Entstehens von Pflichtteilsrechten. Bei entgeltlicher Übertragung oder unter Auflagen können der Erhalt der Liquidität im Alter oder die Absicherung der eigenen Pflege im Vordergrund stehen. Eine häufige Zielrichtung ist die Minderung der generationenübergreifenden Steuerlast. |
F: | Und welche Variante ist in Spanien steuergünstiger? |
A: | In früheren Jahrzehnten gab es insoweit in Spanien eine Tendenz zum Verkauf an die Nachfolgegeneration, heute gibt es namentlich in einigen autonomen Regionen Spaniens eine Tendenz, derzeit besonders steuergünstige Schenkungsvarianten wahrzunehmen. |
F: | Wo können aktuell steuergünstige Schenkungen realisiert werden? |
A: | Das waren in der Vergangenheit die Kanarischen Inseln und Madrid, aber auch Katalonien, Valencia und Murcia. Aktuell gilt das für die Balearen. Bei Kombination der Schenkung mit einem Pflichtteil reduziert sich die Schenkungssteuer hier auf nur 1%. Generell sind allerdings auch andere Steuern zu beachten |
F: | Welche sind das ? |
A: | Einmal die spanientypische Besteuerung des Bodenwertzuwachses und sodann die Besteuerung des gesamten Vermögenswertzuwachses. Hier liegen also vorab abzuklärende Einzelfallrisiken |
F: | Wie kann man diese Risiken in der Griff bekommen? |
A: | Mit einer konkreten Einzelfallprüfung und dann gegebenenfalls mit steuergünstigen Wertansätzen im jeweils zulässigen Rahmen |
F: | Kann auch ein relativ hoher Schenkungswertsatz der Familie perspektivisch Steuererleichterungen mit sich bringen? |
A: | Ja, das gilt aktuell etwa für die Variante der Schenkung an Kinder oder Ehegatten unter Pflichtteilsverzicht. Diese Gestaltungsvariante auf den Balearen ist steuerlich der Vererbung gleichgestellt, so dass keine Vermögenszuwachssteuer in Höhe von 19% anfällt und der aktuell hohe Schenkungswertansatz eine künftige Verkaufsgewinnsteuer praktisch vermeidet. |
F: | Ist damit zu rechnen, dass diese steuergünstigen Schenkungsvarianten längerfristig erhalten bleiben? |
A: | Nein, dies ist gerade nicht der Fall, sondern in Spanien muss mit einer generellen Schenkungs- und Erbschaftssteuererhöhung jedenfalls in den aktuell steuerprivilegierten Regionen gerechnet werden. |
F: | Warum ergibt sich diese konkrete Besteuerungsperspektive? |
A: | Bereits in 2014 gab es spanienweit und in 2017 in der Region der Balearen entsprechende Reformbestrebungen. Zudem gefällt es der spanischen Steuerverwaltung wenig, dass Sie durch ein EU-Urteil vom 03.09.2014 gezwungen wurde, die für eigenen Regionalbürger konzipierten Steuervergünstigungen aus Gleichheitsgesichtspunkten allen EU-Bürgern zukommen lassen muss. |
F: | Wie kann sich nun die Elterngeneration bei lebzeitigen Schenkungen zumindestens etwas absichern? |
A: | Hier können Niessbrauchsrecht oder Wohnrecht vorbehalten werden. Unter Umständen kommt auch die Vereinbarung von Rückfallklauseln in Betracht. |
Lesetipp
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