Immobilienrecht

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Vergleicht man das spanische Immobilienrecht mit den nationalen Regelungen anderer Länder in Zentraleuropa, ergeben sich folgende wesentliche Unterschiede:

Auch private Immobilienkaufverträge sind in Spanien bereits rechtswirksam.

Rechtspraktisch wird zunächst ein privater Kaufvertrag abgeschlossen und zu einem späteren Zeitpunkt sodann der notarielle Kaufvertrag.

Weiterhin abweichend ist die Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwalt und Notar.

Erster Ansprechpartner der Kaufvertragsparteien ist in Spanien der Anwalt.

Dieser berät seine Partei, bereitet im Kontakt mit einem Notariat den notariellen Kaufvertrag vor und sichert für die Käuferpartei deren Grundbucheintragung ab.

Markenzeichen unserer Kanzlei ist es, dass mit unserem Komplettabwicklungsangebot die Mandantschaft spanienweit auch von der grundsätzllichen Verpflichtung zur Anreise zum Notartermin entlastet werden kann und im Rahmen der anwaltlichen Gesamtbegleitung eigeninitativ die Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerminimierung und optimierter Rechtsnachfolge aktiv fallbezogen sondiert und thematisiert werden.

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