Wer jedenfalls das 16 Lebensjahr erreicht hat kann in Spanien per notariellem Akt mit Zustimmung des Minderjährigen sowie der Eltern für volljährig erklärt werden.
In Deutschland bedarf es hierzu eines Verfahrens vor dem Vormundschaftsgerichtes.
In der Rechtspraxis können so in Spanien Erbschaftsannahmen sowie Immobilienankauf- und Verkäufe bei beteiligten Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren sehr erleichtert werden soweit die Mindjährigen die spanische Nationalität innehaben,
Grundsätzlich richtet sich im internationalen Rechtsverkehr oder hier genauer nach dem internationalen Privatrecht das anzuwendene Minderjährigenrecht nach der Nationalität des Minderjährigen