Sie möchten Kindern, zu welchen Sie keinen Kontakt mehr hatten auch keinen Pflichtteilsanspruch hinterlassen

Achtung: Dann sollte man sich beim Verschenken der Immobilie in Spanien auch kein Niessbrauchsrecht vorbehalten!

Der Grund liegt darin,
dass nach der Rechtsprechung zum deutschen Erbrecht das grundsätzliche schrittweise Auslaufen oder „Abschmelzen“ nach §2325 III BGB nur dann beginnt,
wenn auch das eigene Nutzungsrecht aufgegeben wird.

Hier müssen Sie also etwa beim Verschenken an ein anderes Kind entscheiden, was ist uns als Eltern wichtiger:

Das eigene lebzeitige Nutzungsrecht,
an einer Immobilie etwa auf Mallorca,
oder der Ausschluss des Pflichtteilsrechtes des Kindes ohne Elternkontakt betreffend diesen oft erheblichen Immobilienwert.