Das hat in einem Polen betreffenden Parallelfall das Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahre 2024 entschieden.
Massgeblich sei hier nicht allein die körperliche Anwesenheit,
sondern es sind die Gesamtumstände zu betrachten,
wobei bei Demenzkrankheit des Betroffenen diesem praktisch kein Bleibewille im Ausland unterstellt werden könnte.