Mobilitätseinschränkung wegen des Coranvirus:
Dann können wir für Sie die Immobilienkäufe in Spanien / Mallorca ohne persönliche Anwesenheit der Kaufvertragsparteien vor Ort in Spanien in Ihrer Vertretung abwickeln
F: Wie funktioniert das in der Praxis?
A: Vorab sei angemerkt dass dieser Abwicklungsweg ohne Anwesenheit der Vertragsparteien kein Neuland ist,
sondern bereits heute mehr als 10 % der notariellen Vertragsabschlüsse betrifft.
In der Praxis funktioniert dies per Vollmachtserstellung vorab oder per nachträglichen Ratifizierung in der eigenen Wohngegend.
F: Wie sind dann die genauen Abläufe?
A: Bei der Vorabvollmachtserstellung bereiten wir Ihnen deren Inhalte vor bei Urkundenerstellung sodann über das beim Wohnort nächstgelegene spanische Konsulat oder einen der spanischen Sprache mächtigen Notar, welcher seitens unserer Kanzlei vorsondiert wird.
Die häufig noch einfacher handhabbare praktische Lösung ist die der Vorerstellung der notariellen Kaufurkunde durch den Rechtsanwalt vor Ort in Spanien mit Nachratifizierung / Rechtsgültigmachung des spanischen Kaufvertrages beim vorausgewählt geeigneten Notar in der Wohngegend der Vertragsparteien.
F: Wie erfolgt dann der in Spanien sonst beim spanischen Notar sich realisierende Kaufpreisfluss.
A: Auch hierzu gibt es mehrere praktische Gestaltungsvarianten.
Möglich ist die Bankanweisung mit Ratifizierung der Käuferseite .
Eine weitere Variante geht dahin die Abwicklung über ein Notaranderkonto des spanischen Notar zu tätigen.
F: Genügt aber vielleicht in Spanien zunächst auch der Abschluss nur eines privaten Immobilienkaufvertrages?
A: Perpektivisch ist das auch zielführend da in Spanien, – im Gegensatz zum deutschen Recht – der privatvertragliche Abschluss bereits formwirksam ist.
Hier ergänzen wir die Formwirksamkeitsklausel der „Rechtswirksamheit bereits mit E-mailversendung unterzeichneter Privatverträge“ im Vertragstext.