Ist eine ohne Baugenehmigung erfolgte Bebauung in Spanien nicht nachträglich genehmigungsfähig empfiehlt es sich soweit möglich jedenfalls den formellen Bestandsschutz per notarieller Altbauerklärung auf der Basis eines Architektenalterszertifikates zu tätigen.
Dieser Schachzug ist allerdings dann nicht möglich wenn die nicht baurechtskonforme Bebauung / „Bausünde“ nicht verjährt.
Und bei betreffenem ANEI-Lanschaftsschutzgebiet gibt es keine derartige Verjährung.