Die Rechtswahl ist ein gesetzlich vorgesehenes Gestaltungselement der Europäischen Erbrechtsverordnung
Die Europäische Erbrechtsverordnung eröffnet diese Möglichkeit ausdrücklich mit dem 17. August 2015.
Allerdings kann man damit für seine eigene erbrechtliche Rechtsnachfolge nicht jedes beliebige EU-Erbrecht wählen.
Jedenfalls möglich ist es als deutscher Staatsbürger und Eigentümer einer Immobilie in Spanien wahlweise das deutsche oder spanische Erbrecht für anwendbar zu erklären.
Kinder sollen die Immobilie auf Mallorca nicht erben
Das ist eine nicht seltene Konstellation, wenn man sich über Jahrzehnte auseinandergelebt hat.
Hat man dann als deutscher Immobilieneigentümer auf Mallorca hier seinen Wohnsitz genommen führt dies ohne eigenes weiteres Zutun per automatischer Anwendbarkeit des spanischen Erbrechtes zunächst dazu, dass die Kinder, auch bei anderem Testament Inhalt, dass die Kinder zu 2/3 die eigenen Erben und damit auch Miteigentümer der Immobilie werden.
Lässt sich das durch die richtige Rechtswahl verhindern?
Mit der Wahl des deutschen Rechtes können Sie Ihre Kinder teilweise enterben
Warum werden Sie vielleicht jetzt fragen. Die Antwort: Weil das deutsche Erbrecht im Gegensatz zum spanischen Recht Kindern keinen Anspruch an allen Nachlassgegenständen und auch nicht an 2/3 von deren Wert absichert,
sondern diesen zufolge den Kindern regelmäßig nur einem Anspruch auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zugesteht,
dessen Auszahlung man zudem noch binnen drei Jahren aktiv geltend machen muss.
Was können Sie tun, wenn Sie Ihre Kinder vollkommen enterben möchten?
Nun, grundsätzlich müssen Sie ein Testament zu Gunsten anderer Personen oder Organisationen erstellen.
Um Ihre Immobile auf Mallorca Ihrer gesetzlichen Erbrechtsnachfolge zu entziehen, können Sie diese beispielsweise auch gegen eine lebenslängliche Rentenzahlung veräußern.
Denkbar ist ferner der Verkauf gegen eine lebzeitige Pflegeverpflichtung.
Die Maßnahme sich vermögenslos zu machen ist mit Risiken verbunden
Klar, wer kein Vermögen hat kann selbst keines vererben.
Aber Achtung, wer sich beispielsweise hierbei das lebenslängliche Niesbrauchsrecht vorbehält hat nach der deutschen Rechtsprechung diesen Vermögensgegenstand noch nicht lebzeitig vollkommen abgegeben.
Frühzeitiges komplettes Verschenken kann allerdings durchaus zum gewünschten Erfolg führen.
Der Fachmann kann das Gestaltungsinstumentarium falladäquat
zum Einsatz bringen
Heirat und Wahl des Güterstandes sind hier weitere mögliche rechtsgestalterische Bausteine.
Im Einzelfall können hier auch Unterschiede der nationalen Erbrechte und die diesbezügliche Rechtsprechung genutzt werden.
So lässt etwa die spanische Rechtsprechung das Enterben bei jahrzehntelang fehlendem Kontakt zu den Kindern zu was bei der Anwendung des deutschen Erbrechtes nicht möglich ist.