Diese Frage stellt sich häufig in der Rechtspraxis.
Denn meist entspricht die tatsächliche Lebenssituation dann nicht mehr der vorgesehenen Nutzung.
Bei Alleineigentum eines (Ehe-) Partners
Wurde die Immobilie von dem Alleineigentümer auch allein finanziert, besteht meist kein direkter Handlungsbedarf.
Allerdings sollte bei erstelltem Testament zugunsten des bisherigen Partners dies auf seine jetzt gewünschte Fortgeltung hin geprüft werden.
Bei Miteigentum zumindest Übertragung eines Miteigentumsanteils
Hier gibt es die zwei Varianten,
zum einen die Übernahme eines Miteigentumsanteils durch einen Partner
oder zum anderen diejenige des Verkaufes an einen Dritten unter Verteilen des Verkaufserlöses.
Im letzteren Fall gilt es sich unter den bisherigen Miteigentümern auf einen Verkaufsangebots- und einen Mindestverkaufspreis zu einigen.
Der Verkauf an einen Dritten kann von jedem Miteigentümer verlangt werden
Erfolgt keine Einigung der Anteilsübernahme durch einen Miteigentümer, so kann jeder Miteigentümer in Spanien, wie übrigens auch in Deutschland, nach gesetzlicher Vorgabe Verkauf und Erlösverteilung verlangen, notfalls durch Einleitung eines Versteigerungsverfahrens.
Soweit sollte man es zur beidseitigen Schonung der Finanzen nicht kommen lassen.
Wenn Übernahme des Miteigentumsanteils, dann möglichst steuerfrei
Möglich ist dies, wenn die Vermögensaufteilung im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfolgt.
Hier ist sodann die spanische Immobilie im Rahmen der gerichtlich protokollierten respektive genehmigten Scheidungsvereinbarung möglichst konkret zu bezeichnen als Teil der vorgenommenen Vermögensauseinandersetzung.
Empfehlenswert: Vollmachtserteilung in der Scheidungsvereinbarung
Um weiteren Aufwand, namentlich für den abgebenden Partner, zu vermeiden wird in die Scheidungsvereinbarung die Bevollmächtigung des übernehmenden Partners zur Realisierung sämtlicher Übertragungsformalitäten in Spanien mitaufgenommen.