Ja, es ist zwar richtig, dass privatschriftliche Testamente sowohl in Deutschland, Österreich und der Schweiz anerkannt werden,
aber auch, dass nur handschriftliche Testamente meist keine gute Regelungsvariante darstellen,
welche wir daher grundsätzlich nur zur kurzfristigen vorläufigen Regelung empfehlen können.
Neben den üblichen Nachteilen von Privattestamenten
wie potentielle Formverstösse, – muss komplett handschriftlich geschrieben sein – , nicht gut lesbarer Teilinhalte, möglicher widersprüchlicher Inhalte, nicht auffindbar oder absichtlich beseitigt u.s.w., gibt es
ein spezifisches zusätzliches Anerkennungsverfahren für privatschriftliche Testamente in Spanien
Während in Deutschland das privatschriftliche Testament einfach bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht / Nachlassgericht abgegeben und von diesem anerkannt wird, wenn keine besonderen Auffälligkeiten vorliegen,
bedarf es in Spanien eines besonderen formalisierten Verfahrens vor einem örtlich zuständigen Notar.
Dieser verlangt das Orginaltestament und zwei Zeugen, müssen die persönlichen Umstände bestätigen.
Selbst wenn das deutsche Erbrecht für anwendbar erklärt wurde, führt der letzte Wohnsitz in Spanien zur Notwendigkeit der Durchführung des spanischen Testamentsanerkennungsverfahrens.
Der spanische Notar muss sich dann mit dem deutschen Erbrecht befassen
Fehlt es dem spanischen Notar dann auch an der Rechtskenntnis vermeintlich einfacher Rechtsfragen des ausländischen Rechtes, verlangt dieser entsprechende Rechtsgutachten, welcher oft nicht einfach zu beschaffen und jedenfalls mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden sind.
Die vorausschauende Problemvermeidung im internationalen Rechtsverkehr
Dieser Grundsatz steht natürlich bisher nirgends im Gesetz,
wenngleich eine moderne Rechtsordnung diesen durchaus vorsehen solle,
namentlich als Beratungsrichtschnur im internationalen Recht.
Das notarielle Testament bedarf keines gesonderten Anerkennungsverfahrens
Dieses wird lediglich über die Abfrage des nationalen, und künftig einmal europäischen, Testamentsregisters beigezogen.
Die Vorbereitung des spanischen notariellen Testaments durch den Rechtsanwalt
Das mag verwunderlich sein, wenn man an die deutsche Rechtsordnung gewöhnt ist,
in welcher der deutsche Notar direkt auch die der Testamentserstellung vorausgehende Beratung, – mit Einschränkung im steuerlichen Bereich -, übernimmt.
In Spanien gibt es nicht nur durchwegs das Trennsystem Rechtsanwalt – Notar,
also kein Rechtsanwalt kann hier zugleich als Notar tätig sein,
sondern der Notar erwartet die anwaltseitige inhaltliche Testamentvorbereitung, umso mehr bei länderübergreifenden Sachverhalten, mit Berücksichtigung auch mehrerer nationaler Steuerrechtsordnungen.