Die Erbschaftsannahme in Spanien leicht gemacht – in Frage und Antwort –

Wann ist sie erforderlich?

Immer dann, wenn Teil des Nachlassvermögens in Spanien gelegene Wertgegenstände sind, wie etwa Immobilie oder Kontengelder.

 

Wer macht die Erbschaftsannahme in Spanien?

Es ist meist ein notarieller Akt, welcher vom Rechtsanwalt vorbereitet wird.

Wenn Erben Alleinerben sind, ist kein notarieller Akt notwendig und wenn die Wertgegenstände nur ein Bankkonto oder PKW sind, ist auch hier kein notarieller Akt zu unterzeichnen, sondern nur ein Antrag / Instancia welchen wir als Kanzlei direkt tätigen.

 

Müssen die Erben persönlich in Spanien erscheinen?

Das kann vermieden werden durch eine der spanischen Rechtsordnung entsprechende notarielle Vollmacht oder nachträgliche Ratifizierung der in Spanien vorerstellten Erbschaftsannahme.

 

Wie erfolgt bei Spanienimmobilien die Grundbucheintragung?

Diese wird unsererseits gleich mitorganisiert.

Von Steuererklärungen und anderweitigen Abwicklungsgängen werden Sie von uns entlastet

und nach Ihrer Grundbucheintragung wird der Abwicklungsbetrag komplett mit Auslagenbelegen abgerechnet.

 

Wer optimiert den Wertansatz?

Das erfolgt durch unsere Kanzlei unter Kenntnis Ihrer Zielrichtung wie Eigennutzung oder Verkauf. Meist kann hiermit ein erhebliches Steuerpotential ausgeschöpft werden.

 

Und nach der Erbschaftsannahme?

Stehen wir Ihnen weiterhin als Anwaltspartner zur Verfügung,

etwa bei einem anstehenden Legalisierungs- oder Verkaufsvorgang.

Nutzen Sie unsere langjährige fachspezifische Erfahrung und Kompetenz als deutsch-spanische Rechtsanwaltskanzlei mit Standort auf Mallorca.

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