Einige Jahre hatte es noch funktioniert, selbst in besonders geschützten Gebieten Mallorcas mit dort illegal errichteten Gebäuden finanziell einträgliche touristische Vermietungen zu tätigen.
Mit aktuellen Änderungen der Baugesetze zum 01. Januar 2018 scheinen nun nicht nur diese Zeiten zuende zu gehen, sondern die Eigentümer dieser Objekte müssen mit der Einleitung von Abrissverfahren vom Gesamtverlust ihrer Fincas ausgehen.
Der Grund liegt in Gesetzesnovellierungen welche der Landschaftsschutzsonderbehörde ADT, Agencia de Defensa del Territori, nummehr erheblich erweiterte Kompetenzen zuweisen, welche zuvor den Gemeinden für deren Aussenbereich zustanden.
Diese Sonderbehörde hat nun eine umfassende Zuständigkeit zur Verfolgung sämtlicher Baurechtswidrigkeiten in Schutzgebieten.
Bereits im Jahre 2017 bis Mitte Oktober wurden mit 157 fünf mal mehr Abrissverfahren eingeleitet als in den Jahren 2011 – 2015 zusammen genommen.
Generell ist diese Landschaftsschutzbehörde ADT nun für alle Baurechtswidrigkeitsverfahren auf Mallorca direkt zuständig, wenn nach deren Anzeige die jeweilige Gemeinde nicht binnen 30 Tagen rechtskonform reagiert hat
und noch ein weiteres Rechtsinstrument steht dieser Behörde nun zur Verfügung:
Wird einer Abrissverfügung vom Eigentümer nicht Folge geleistet, kann jeden Monat der Nichtausführung eine Geldbusse von 10 % des Gesamtwertes des illegal errichteten Gebäudes verfügt werden.
Schliesslich wird dieses Sonderbauaufsichtsbehörde die von ihr festgestellten Verstösse bei einschlägigen Sachverhalten an die Sonderstaatsanwaltschaft für Umweltdelikte weiterleiten.
Fazit: Wer illegal errichtete Gebäude bisher touristisch vermietet hat, ist gut beraten, diese Vermietung umgehend einzustellen. Ist eine Nachlegalisierung möglich, – in Schutzgebieten ist das ausgeschlossen -, sollte diese umgehend eingeleitet werden.
Und: Von neuen illegalen Gebäudeerrichtungen ab dem 01.01.2018 kann im übrigen nur nachhaltig abgeraten werden, da diese Bauvergehen nun auch in normalem Aussenbereich nicht mehr verjähren.
Bei vor dem 01.01.2018 errichteten illegalen Gebäuden oder Gebäudeteilen empfiehlt es sich generell, diese nach Ablauf von 8 respektive 10 Jahre seit deren Errichtung per notarieller Altbauerklärung im Grundbuch registrieren zu lassen.