Als österreichischer Staatsbürger mit Vermögen in Spanien können Sie auf der Basis der europäischen Erbrechtsverordnung per testamentarischer Verfügung immer das österreichische oder das spanische Erbrecht für anwendbar erklären.
Welche Unterschiede gibt es hier aber zwischen dem österreichischen und dem spanischen Erbrecht?
Nun hier entscheidet für die Rechtswahl sind meist die in beiden Ländern ganz unterschiedlich ausgestalteten Pflichtteilsrechte:
Nach österreichischem Erbrecht stehen Kindern und Ehegatten jeweils schuldrechtliche Ansprüche in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbrechtes zu wenn Sie in der Erbrechtsnachfolge nicht entsprechend bedacht wurden.
Demgegenüber sieht das spanische Recht einen Pflichtteilsanspruch im wesentlichen nur für die Kinder vor und dies als Mieterbanteil in Höhe von zwei Drittel des Nachlasses. Der Ehegatte hingegen hat nur einen Anspruch auf ein Drittel des Niessbrauches am Erbe.
Treffen Sie keine testamentarische Verfügung gilt das Erbrecht Ihres Steuerwohnsitzes.
Praktische Schlussfolgerung :
Wer als Immobilieneigentümer in Spanien vorwiegend den Ehegatten, den Lebenspartner oder eine dritte Person oder Organisation einsetzen möchte
sollte die Geltung des östereichischer Rechtes testamentarisch verfügen.
Wer hingegen seine Kinder oder Enkelkinder vorrangig erbrechtlich absichern möchte, gegebenfalls unter Reduzierung der Ansprüche des Ehegatten,
für denjenigen empfiehlt es sich das spanische Erbrecht für anwendbar zu klären.