Dies sind im wesentlichen zwei Fallgestaltungen
1. Der Erblasser war schweizer Bürger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Eu-Mitlgiedsstaat, also etwa in Spanien.
2. Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz zwar in der Schweiz hinterliess aber Nachlassgegenstände in einem Eu – Mitgliedstaat.
Kommt die EuErbVO zur Anwendung so sind auch die Gerichte des jeweilgen EU-Mitgliedsstaates zuständig in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte und durch diese erfolgt dann die Anwendung des nationalen Erbrechtes dieses Landes.
Hatte der schweizer Erblasser nur Nachlassgegenstände in Spanien ist die Zuständigkeitsthematik der spanischen Gerichte differenzierter zu betrachten.
Zuständigkeitsbegründend ist hier in Spanien auch ein früherer Aufenthalt in Spanien innerhalb von 5 Jahren vor Anrufung des spanischen Gerichtes.
Fehlt es auch an dem früherem Aufenthalt des Erblassers in Spanien bleibt Spanien beschränkt auf das in Spanien belegene Vermögen zur Entscheidung befugt.