Wie praktisch immer sind auch bei diesem Gestaltungsmodell bestimmte Rahmbedingungen einzuhalten um die Steuerbelastung der Rechtsnachfolge in eine Spanienimmobilie, konkret als Nachlassteilwert, der Erbgemeinschaft nur mit reduzierter Steuerbelastung zu realisieren. Anstelle der Grunderwerbssteuer ab 8 % ansteigend ist dann nur die Rechtsverkehrssteuer mit einem je nach Region fixiertem Steuersatz von 0,75 – 1,50 % zu verausgaben, wobei die Besteuerungsgrundlage die Gesamtimmobilie darstellt.-
Nicht ausreichend ist eine Teilauflösung der Erbgemeinschaft.
Vielmehr darf bei der Auflösung letztendlich nur ein Alleineigentümer verbleiben.
Sodann praktisch erforderlich ist die Erstellung einer notariellen Erbauseinandersetzungsurkunde aus welcher hervorgehen muss dass der Erwerber der Spanienimmobilie respektive des Spanienimmobilienanteils seinen Miterben einen entsprechenden Gegenwart aus der Erbschaft überlassen hat.
Ob für die spanische Immobilie dann tatsächlich der adäquate Gegenwart im Rahmen der Erbauseinandersetzung anderen Miterben überlassen wird nach aktueller Praxiserfahrung vom spanischen Finanzamt derzeit nicht weiter überprüft.