Nun, die gesetzliche Grundlage dieses vom Consell ausgestellten Dokumentes ist der Art. 16 des Gesetzes / ley 05/2018 vom 13.07.2018.
Dessen Ziffer 1 sieht zunächst vor,
dass die Bewohnbarkeitsbescheinigung sowohl für das Bewohnen wie für das Vermieten erforderlich ist.
Weiterhin müssen nach Ziffer 3 Versorgungsunternehmen von Strom, Wasser, Gas oder Telefon sich für den endgültigen Vertragsschluss eine gültige Bewohnbarkeitsbescheinigung vorlegen lassen.
Für den Verkaufsvorgang ist die Vorlage der Cedula de Habitabilitad, Stand heute 06/2019, zwar nicht zwingend erforderlich wohl aber dann in den notariellen Kaufvertrag die Tatsache deren Nichtvorlage aufzunehmen.
Weiterhin dürfte aus Ziffer 1 abzuleiten sein,
dass die Beibringung der Cedula de Habitabilidad durch die Verkäuferseite als eine Nebenpflicht anlässlich des Verkaufsvorganges dem Käufer gegenüber besteht.
Denn schliesslich wird eine bewohnbare Immobilie veräussert, für welche zum Bewohnen eine Bewohnbarkeitsbescheinigung vorliegen muss.
Wie nun behilft man sich in der Praxis,
wenn von der Verkäuferseite die Vorabbeschaffung oder Verlängerung der Bewohnbarkeitsbescheinigung „vergessen“ wurde?
Nun grundsätzlich leitet dann die Verkäuferseite deren Beschaffung noch ein oder diese erstattet der Käuferseite zumindest den für die Beschaffung zu erwartenden Unkostenbetrag unter vertraglicher Versicherung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erhalt respektive die Erneuerung der Bewohnbarkeitsbescheinigung.