Die anwaltliche Tätigkeit, namentlich bei überregionalen und insbesondere grenzüberschreitenden Angelegenheit verlagert sich immer mehr auf die Kommunikation über das Internet, sei es per E-Mail oder heute auch per Whatsapp
weshalb wir namentlich ein gesondertes Kanzleihandy für die erleichterte Whatsapp -Kommunikation eingerichtet haben.
Für die in Spanien üblichen vorgeschalteten privaten, – bereits rechtsverbindlichen – Immobilienverträge wird in deren Text heute vereinbart dass die Parteien die per E-mail unterzeichneten Exemplare wechselseitig als rechtsgültig anerkennen.
Im Einzelfall sinnvolle Wertgutachten können bei spanienweit tätigen Gutachtergesellschaften über den Rechtsanwalt organisiert werden.
Die notariellen Kaufverträge werden anwaltlich spanienweit mit Notaren vorbereitet und die notarielle Kaufvertragvorlage nach Vorprüfung von dem Käuferanwalt quasi zur Unterschrift freigegeben .
Bei entsprechender notarieller Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes bedarf es auch keiner Anwesenheit des ausländischen Käufers beim spanischen Notar.
Vielleicht fragen Sie sich jetzt wie dann der Kaufpreisfluss organisiert werden kann.
Nun da gibt es zwei Wege:
Entweder der Käufer übersendet seinem anwaltlichen Vertreter einen bankbestätigten Namensscheck auf den Verkäufernamen, welchen nur dieser bei einer Bank einlösen kann
oder der Käufer weist seine Bank zum Zeitpunkt der Notarvertragsunterzeichnung nach endgültiger Prüfung der Vertragsvorlage zur Direktanweisung des Kaufpreises auf das Verkäuferkonto an. Die Bank bestätigt die Zahlungsanweisung per Fax oder E-Mail an das Notariat.
Wenn Sie noch Fragen haben zu dieser Thematik haben hier unsere Kontaktdaten:
Anwaltskanzlei Menth für Spanien
E-Mail: info@kanzlei-menth.de
Kanlzeiwhatsapp: 0034643925689