Abgesichert vorhanden sein muss die Existenz und Gültigkeit einer touristischen Ferienvermietungslizenz.
Touristisch vermieten kann der Eigentümer oder ein Mieter der Immobilie, welcher im Mietvertrag sein Recht zur touristischen Untervermietung abgesichert hat.
Während aktuell nur freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und gegebenenfalls Reihenhäuser touristisch vermietbar sind, könnten künftig auf der Basis der für Ende 2017 zu erwartenden Gesetzeslage auch Appartements touristisch vermietbar sein.
Sodann bedarf es der entsprechenden steuerlichen Anmeldung mit Versteuerung der Einnahmen bei Gegenrechnung der diesbezüglichen Aufwendungen.
Wirtschaftlich empfehlenswert für die touristische Ferienvermietung ist das Vorhandensein eines Schwimmbeckens, welches gegebenenfalls unter Einhaltung baurechtlicher Vorschriften ergänzend zu errichten ist.
Bei normaler Fincavermietung wird „mit Pool“ von einem monatlichen Ergänzungsmietwert von 300 € ausgegangen, bei der touristischen Vermietung ist diese oft unverzichtbare Voraussetzung für ein ökonomisch sinnvolles Gewerbe.
Schliesslich benötigt wird ein Servicepartner vor Ort zur Abwicklung von An- und Abreise, Reinigung und gegebenenfalls Gartenpflege neben der Vermietungsorganisation als solcher.
Es gibt auch Firmen, die mit Pauschalbetragszahlung für die Saison die gesamte touristische Vermietung selbst organisieren.
Als juristische Prüfpunkte verbleiben somit:
- Prüfung oder Beschaffung der touristischen Vermietungslizenz
- Mietvertragserstellung mit Absicherung der touristischen Vermietbarkeit
- Baurechtliche Absicherung des Poolbaus und diesbezüglicher Verträge mit Bauunternehmen und Architekt
- Vertrag mit Dienstleistern oder Vereinbarung Gesamtübernahme
und natürlich die anwaltliche Begleitung des Ankaufes einer für die touristische Vermietung auf den Balearen geeigneten Immobilie als solche.