Testamentsprüfung auf Spanientauglichkeit

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Jedes ohne spezifische Berücksichtigung der Spanieninvestition oder Spanienimmobilie erstellte Testament gehört auf den Prüfstand.
Gleiches gilt auch für alle vor mehr als zehn Jahren erstellten Testamente.
Warum?

Zum einen sind die gesetzlichen und insbesondere steuerrechtlichen Regelungen kontinuierlichen Änderungen unterworfen.

Des weiteren sind aber beim Vermögenslageort in Spanien andere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen als im jeweiligen Heimatland.

So ist etwa das sogenannte “Berliner Ehegattentestament” meist mit zunächst wechselseitiger Alleinerbeneinsetzung unter Ehegatten mit den Kindern als Schlusserben des Längerlebenden,
in Deutschland meist durchaus steuerverträglich, für eine Spanienimmobilie aber grundsätzlich steuerschädlich.

Dies ist aber nicht das einzige Problem des Berliner Testamentes für Familien die Ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien verlagern.

Bei Erbfällen ab dem 17.08.2015 kommt dann das spanische Erbrecht zur Anwendung,
welches zum einen die Rechtsfigur eines solchen gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes nicht kennt und damit nicht anerkennt.

Dann kommt es oft in der Praxis noch schlimmer,
weil der eigentlich als Alleinerbe vorgesehene Ehegatte bei vorhandenen Kindern des Erblassers nahezu leer ausgeht.

Das gewünschte und vermeintlich testierte Ergebnis verkehrt sich in sein Gegenteil.