Vollmachten für Spanien zur vorsorglichen Betreuereinsetzung nicht vergessen

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In der Rechtspraxis ergibt sich auf Mallorca häufig die Situation dass nach Spanien übergesiedelte Mittel- oder Nordeuropäer nach früherem Landfincaerwerb eines Tages altersbedingt das Fincaleben nicht mehr bewältigen aber nicht rechtzeitig beispielweise in eine Stadtwohnung übergesiedelt sind.

Kommt dann noch eine gewisse Verwirrung hinzu führt dies leicht zu einem „Umgebungschaos“ und auch zu Situationen in welchem bei vorhandenem Vermögen oder relevanten Einkünften häufig sich Personen einfinden mit der Zielrichtung diese Situation für sich „ausnuzten“

Im Fall einer möglichen Geschäftsunfähigkeit hat in Spanien in einem nicht unaufwendigen Verfahren das Gericht über den Fortgang respektive die Vormund- der Betreuerbestellung tutela/curatela zu entscheiden.

Was also können Sie tun um vorab eigenverantwortlich zu  bestimmen

welche Person / Personen für den Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit weiter Entscheidungen für Sie zu treffen?

Die Lösung: Zielgenau notarielle Dokumente erstellen.

 

– Etwa eine notarielle Vollmacht mit ausdrücklicher Fortgeltung auch im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit.

– Die Einsetzung von konkreten Personen erst für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit

Das spanische Gericht ist dann im Regelfall verpflichtet die notariell vorausbestimmte Person im Geschäftsunfähigkeitsfall auch als Betreuer zu bestellen.

 

Eine abweichende Betreuereinsetzung müsste vom Gericht dezidiert begründet werden.

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