Fristablauf im spanischen Ausnahmezustand

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Behördenfristen laufen zu Zeiten des spanischen Ausnahmeszutandes nicht weiter, sie sind,
– so der juristische Fachausdruck -, „gehemmt“
und laufen also nach Beendigung des Ausnahmezustandes wieder weiter.
Dies gilt so nicht für privatvertragliche Fristen, also etwa für die Realisierung des privatvertraglich vereinbarten Notartermines innerhalb eines gewissen Zeitraumes.
Und wenn die Notariate aber nur besonders dringende Angelegenheiten terminieren oder die Fluganreise für einen Vertragspartner noch unmöglich ist ?
Hierzu sei angemerkt dass zwischenzeitlich der drohende Ablauf einer privatvertraglichen Frist für die zu begründende „Dringlichkeit¨“ als ausreichend angesehen wird.
Möglich ist sodann eine Bevollmächtigung, notfalls sogar nur mündlich mit nachträglicher Ratifizierung.
Unser Rat: Um einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung im Falle des nicht fristgerechten Notarvertragsabschlusses vorzubeugen empfiehlt sich die Erstellung einer formgerechten notariellen Vollmacht für Spanien.
Stand aktuell Anfang Mai 2020 ist von einem generellen Fortgang des Ausnahmezustandes in Spanien mit Bewegungseinschränkungen bis Anfang Juli 2020 auszugehen.

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