Diese Frage lässt sich nicht mit einem pauschalen „Ja“ oder „Nein“ beantworten.
Private Kaufverträge: Ja
Bei Unterwerfung unter das spanische Recht, was im Vertragstext ausdrücklich erfolgen sollte, sind, – im Gegensatz zu Deutschland -, private Kaufverträge betreffend in Spanien belegene Immobilien bereits rechtsverbindlich und können weltweit an jedem Ort abgeschlossen werden.
Zeitgleiche Anwesenheit an einem Ort ist nicht erforderlich
In der Rechtspraxis wird hier im privaten Kaufvertrag eine Klausel eingefügt mit welche die Parteien sich die Anerkennung des nach Unterschrift per E-Mail oder Whatsapp übersandten Vertragsexemplars wechselseitig zusichern. Es ist auch ausreichend, wenn jeder Vertragspartner bei erfolgter beidseitiger Unterzeichnung das vom Vertragspartner unterzeichnete Exemplar enthält.
Notarielle spanische Kaufverträge: Abschluss in Deutschland wenig praktikabel
Rein rechtlich ist es nicht vollkommen ausgeschlossen, dass notarielle Kaufverträge über spanische Immobilien vor einem deutschen Notar abgeschlossen werden könnten. In der Rechtspraxis erfolgt dies aber praktisch nicht. Es müssten vom deutschen Notar die spanischen gesetzlichen Abwicklungsvorgaben komplett eingehalten werden
weshalb die spanischen Grundbuchämter die Eintragung regelmäßig nicht vornehmen.
Die praktische Lösung:
Gesamt organisatorisch durch den spezialisierten Rechtsanwalt in Spanien und Ratifizierung vor dem deutschen Notar
Das ist die praktizierte Abwicklungsvariante, wenn deutsche Parteien eines Kaufvertrages über eine spanische Immobilie nicht zum Notartermin nach Spanien reisen möchten oder können.
Der auf das spanische Immobilienrecht spezialisierte Anwalt sichert hierbei die länderübergreifende korrekte Gestaltung ab.
Er unterzeichnet zunächst als nur mündlicher Vertreter den Kaufvertrag vor dem spanischen Notar, ohne regionale Beschränkung in Spanien.
Schritt zwei ist dann die Ratifizierung der spanischen notariellen Kaufurkunde vor einem deutschen Notar mit spanischen Sprachkenntnissen in der jeweiligen deutschen Wohnregion der Kaufvertragsparteien. Auch die Auswahl des geeigneten Ratifizierungsnotars sowie die Vorbereitung der Ratifizierungsurkunde obliegt hier dem Anwalt inklusive im Übrigen der Absicherung der Eintragung des Käufers im spanischen Grundbuch.
Generell empfiehlt es sich im internationalen Rechtsverkehr zielorientiert praktikable Umsetzungswege zu gehen.
Günter Menth Rechtsanwalt & Abogado inscrito |
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