In Spanien ist die aktive Sterbehilfe seit 2021 gesetzlich vorgesehen

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Es war eine breite Mehrheit die im spanischen Parlament im März 2021 einem Gesetzesentwurf zustimmte welcher sowohl die aktive Sterbehilfe wie auch die Beihilfe zum Suizid regelt.

Weltweit ist Spanien einer der Vorreiter

Vergleichbare Regelungen gab es zuvor erst in wenigen Ländern wie beispielsweise den Niederländern und Belgien.
Dem Gesetz Ley Organica 3/2021 vom 24 März zur „regulación de la eutanasia” vorausgegangen waren immer wieder neue in der spanischen Öffentlichkeit diskutierte Einzelfälle in welchen die aktive Sterbehilfe abgelehnt wurde.

Das Beispiel von Ramón Sampredo

Er wurde bei einem Badeunfall vom Hals an querschnittgelähmt. Sein langer vergeblicher Kampf mit der spanischen Justiz um das Recht auf das selbstbestimmte Sterben wurde 2004 verfilmt. Der Film „Das Meer in mir“ wurde mit einem Oscar ausgezeichnet.

Verfahren mit mehrfacher Willensbestätigung abgesichert

Grundsätzlich muss der Wille zum Versterben bei vollem Bewusstsein zweimal schriftlich beantragt und noch dreimal bestätigt werden.
In das Verfahren einbezogen sind zwei voneinander unabhängige Ärzte und eine Kommission.
Möglichen Missbrauchsfällen hat der Gesetzgeber damit wohl nachhaltig vorgebeugt.

Keine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Sterbehilfe

Dies gilt für alle spanischen Ärzte. Es ist hier also eine vergleichbare Praxis zu erwarten wie beim Thema der Abtreibung. Ein Teil der Ärzteschaft wird mitwirken und ein anderer nicht.

Wie funktioniert aktive Sterbehilfe, wenn der Patient nicht mehr bei Bewusstsein ist?

Eigene direkte aktive Beantragung und Zustimmung sind dann ja nicht mehr möglich. Für diesen Fall muss man, so man die aktive Sterbehilfe wünscht, in Spanien für sich per notarieller Patientenverfügung vorgesorgt haben und darin seinen Wunsch geäußert haben, dass entsprechend des spanischen Gesetzes für die dort vorgesehene Fälle eines unerträglichen Leidens einem die aktive Sterbehilfe gewährt wird. Die notarielle spanische Patientenverfügung ist also von zentraler Bedeutung.

Wird es einen Sterbehilfetourismus nach Spanien geben?

Diesem wird gesetzlich dadurch vorgebeugt, dass man mit seinem Wohnsitz mindestens ein Jahr in Spanien, beispielsweise auf Mallorca, registriert sein muss bevor man den Antrag auf aktive Sterbehilfe stellen kann.

Günter Menth

Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Immobilien- und Erbrecht
Manacor – Mallorca

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