Um den doppelten Steuervorteil nutzen
Die Steuerminimierung auf 1 % bei gleichzeitigen Pflichtteilsverzicht der Kinder und die Möglichkeit der Einsparung der sonst 19 % igen späteren Verkaufsgewinnsteuer bei aktueller Wertanpassung.
Steht keine später zu nutzende Vermeidung oder Reduzierung der Verkaufsgewinnsteuer im Raum, wird seit 2023 auf den Balearen die mögliche 0-Prozent Besteuerung genutzt.
Lebzeitige Nutzungssicherheit
Diese kann man sich durch parallelen Vorbehalt des Niessbrauchsrechts verschaffen.
Natürlich kann es gute Gründe geben die Immobilie aktuell nicht an die eigenen Kinder zu verschenken
Das sind aber zumindest nach dem Alter der aktiven Berufstätigkeit eher Ausnahmekonstellationen.
Spezifische persönliche Probleme oder finanzielle Schieflagen bei der Kindergeneration sind hier die häufigsten Gründe.
Sonstige Gründe für den Immobilienbehalt der Elterngeneration
Eine solche Konstellation ist sodann auch die noch gegebene Minderjährigkeit der eigenen Kinder.
Auch kann es Unsicherheiten geben in der Partnerumgebung der eigenen Kinder.
Wenn Sie die Immobilie mittelfristig veräussern möchten
kann dies sowohl für wie auch gegen eine aktuelle 1 % Schenkung sprechen.
Empfehlensart ist eine solche wenn die Veräusserung erst in 5-10 Jahren erfolgen soll und eine grössere Differenz zwischen dem An- und Verkaufspreis zu erwarten ist welche bei nichtresidenten Verkäufern mit 19 % besteuert wird.
Durch Anheben des Übergangswertes anlässlich der Schenkung wird dann die Verkaufsgewinnbesteuerung vorrausschauend steuerstrategisch vermieden.
Die praktische Handlungsfähigkeit der verschenkenden Elterngeneration wird dann oft durch eine notarielle spanische Vollmacht der Kinder zugunsten der Eltern abgesichert.
Weniger sinnvoll ist die 1 % Schenkung
wenn die Immobilie bereits binnen drei Jahren veräussert werden soll.
Gesetzlich nomiert kann nunmehr nur bei Ablauf von 5 Jahren nach der Schenkung die Verkaufsgewinnsteuer vermieden werden wenn der Verschenker nicht zuvor verstirbt.
Namentlich bei hohen Immobilienwerten ist auch die Parallelbesteuerung im Heimatland zu beachten
Dies gilt etwa dann wenn es, wie zwischen Deutschland und Spanien, für Schenkungen kein Doppelbesteuerungsabkommen, also kein Abkommen zur Vermeidung doppelter Besteuerung gibt.
Hier ist es von Vorteil wenn der geschenkte Wert voll von den deutschen Schenkungssteuerfreibeträgen abgedeckt ist, also konkret per Kind pro Elternteil nicht mehr als 400.000 € binnen eines 10-Jahreszeitraumes verschenkt werden.
Immerhin lässt sich hier bei zwei Kindern schon ein Gesamtfreibetrag von 1.6 Mio € erschliessen.
Günther Menth, Ihr Rechtsanwaltspartner rund um Ihre Immobilie.