- Neben der Einhaltung von Steuer- und Abgabenverpflichtungen
Wofür sich namentlich bei Gemeindeabgaben wie Grundsteuer / IBI und Müllgebühren die Erteilung von Einzugsermächtigungen empfiehlt und die entsprechende jährliche Abgabe der Nichtresidentensteuer im Falle des Zweitwohnsitzes in Spanien und der
- Absicherung der Fincabetreuung und Pflege bei Landfincas
Abzuklären ist.
- Konkrete Erfassung der Bebauung in den spanischen Registern des Grundbuches und des Kataster
Ist dies nicht der Fall ist die entsprechende Erfassung und Nachtragung mit zwischengeschalteter notarieller Bauerklärung.
In diesem Rahmen anstehend ist dann regelmässig
- Die Abklärung der umfassenden Legalität der Bebauung
- Die Prüfung notwendiger baulicher Erhaltungsmassnahmen
mit eventuell eingeschaltetem Baugutachter bei konkreten Mängelsituationen oder Architektenkalkulationen etwa bei Erweiterungsbauten.
- Die Sondierung ob eine touristische Vermietungsgenehmigung erhältlich ist
Sollte mit einer vorausgehenden Prüfung der Wirtschaftlichkeitsberechnung einer solchen konkreten touristischen Vermietung verbunden werden.
- Der Umstieg von Apartment auf Landfinca und Viceversa
In Covid19 Zeiten naheliegend ist die Überlegung ein Apartment zu verkaufen und stattdessen eine Landfinca zu erwerben.
Andererseits kann der grössere Unterhaltungsaufwand etwa des Gartens dies auch für einen Umstieg von Landfinca auf Apartment sprechen.
8 Die eigene Rechtsnachfolge absichern
Veränderungen haben Sie hier durch die europäische Erbrechtsordnung mit jetzt anwendbaren nationalen Erbrecht nach letztem Wohnsitz ergeben.
Handlungsbedarf besteht grundsätzlich einmal generell zur tatsächlichen und steuerlichen Optimierung der Rechtsnachfolge aber immer bei spezifischen Sondersituationen wie Trennung / Scheidung, Erkrankungen usw.
- Ergänzende Erstellung von Vollmachten und Patientenverfügung
Dies ist beim Immobilieneigentum in Spanien regelmässig empfehlenswert.
- Check der Verkaufsfähigkeit
Sehr hinderlich ist es wenn gegebenenfalls kurzfristig eine Verkaufsentscheidung gefällt wird und dann die Immobilie in Spanien aus tatsächlichen baulichen oder rechtlichen Gründen nicht verkaufsreif ist,
etwa keine baugültige Bewohnbarkeitsbescheinigung vorliegt.