Aus deutscher Sicht erscheint dies nicht zwingend logisch. Warum benötigt man einen Anwalt, um einen Notar auszuwählen. Jedenfalls bei Immobilienübertragungen erscheint der direkte Weg zum Notar vorgezeichnet. Schliesslich ist es in Deutschland der Notar, welcher rein formell notarielle Kaufverträge beurkunden muss. Auch wird der Notar als eigener neutraler Berater angesehen.
Nun in Spanien kommt diese beratende Funktion dem Notar nicht zu und ein Immobilienkauf bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit keiner notariellen Form.
Andererseits weist die spanische Gesetzgebung etwa der Käuferseite, – als tendenziell unerfahrenerer und damit schützenswerter -, das Recht zur Notarauswahl zu.
Der Grund hierfür liegt darin, dass in Spanien die den Notarvertrag vorbereitende Vertragsseite die gewünschten Vertragsinhalte dem Notar vermittelt und damit im Regelfall den Vertragsinhalt zu Ihren Gunsten prägt.
Auf einen Interessenausgleich unter den Parteien hinzuarbeiten ist in Spanien nicht die Aufgabe des beurkundenden Notars.
Nicht selten wird man in der spanischen Rechtspraxis mit der Situation konfrontiert, dass die zu vertretende Käuferseite bereits mit der „netten“ Verkäuferseite übereingekommen ist deren Notar zu wählen, damit sich diese um weitere Details nicht kümmern brauche und sich überflüssige Rechtsanwaltskosten sparen könne.
Wenig verwundern dürfte es, dass dann der Käuferseite Kosten aufgebürdet und übliche Schutzrechte für die Käuferseite abbedungen werden.
Darüberhinaus fehlt der Käuferseite aber auch die rechtliche Vorprüfung des Kaufobjektes, namentlich in baurechtlicher Hinsicht sowie die Gestaltungsberatung zum Ankauf auch in steuerlicher Hinsicht.
Die Maxime dem Rechtsanwalt in Spanien die Notarauswahl zu überlassen, gilt auch für andere Rechtsgeschäfte im Hinblick auf eine bereits gut koordinierte Zusammenarbeit und selbst bei der Auswahl deutscher Notare für eine Vollmachtserstellung für Spanien.
Hier besteht die Tendenz doch seitens des Mandanten den lanjährig vertrauten Hausnotar zu beauftragen.
Nur dieser ist eben gerade nicht mit dem spanischen Rechtsverkehr, den spanischen gesetzlichen Vorgaben und mit der spanischen Sprache vertraut, weshalb sodann verantwortungsvolle deutsche Notare es vorziehen von diesbezüglichen Aufträgen eher Abstand zu nehmen.
In der Praxis wählt der in Spanien tätige Rechtsanwalt daher mit Spanien vertraute Notare im Ausland aus und unterstützt diese bei der Erstellung der Notarvertragsvorlage respektive stellt entsprechende Inhalte bereits in spanischer Sprache mit zur Verfügung, um sonst üblichen Problemen bei der grenzüberschreiteten Vollmachtsverwendung in Spanien vorzubeugen.