Nein, jedenfalls dann nicht wenn im privaten Kaufvertrag die Möglichkeit der Vertragsunterzeichnung andernorts mit anschliessender E-mailübersendung ausdrücklich vorgesehen ist.
Diese Ausweisung entwickelt sich mittlerweile mehr und mehr zum Vertragsstandart inklusive der Möglichkeit anderweitigen relevanter vertragsbezogener Schreibenzustellungen per Email.
In der Rechtspraxis fühlt man sich häufig als Kaufinteressent veranlasst wegen Bedenken des Verlustes des Kaufobjektes den privaten Kaufvertrag praktisch ohne, – regelmässig notwendige -, Zeitspanne zur Objektprüfung zu unterzeichnen da man nicht wieder kurzfristig vor Ort in Spanien anwesend sein könne.
Diese Konstellation kann also in eine adäquate zeitlich bewältigbare übergeführt werden mit paralleler anwaltlicher Prüfung und Unterzeichnung in den folgenden Tagen direkt vom eigenen Wohnort aus.
Übrigens: Auch bei der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages bedarf es nicht zwingend der persönlichen Käuferanwesenheit in Spanien. Hier kann einer dritten Person, wie etwa einem Rechtsanwalt, eine notarielle spanische Ankaufsvollmacht erteilt werden.