Die Rechtsanwaltstätigkeit bei Immobilienübertragung auf Mallorca mit deutschen und mallorquinischen Kauvertragsparteien

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Im internationalen Rechtsverkehr ist man als Anwalt immer auch, und oft ist dies von zentraler Wichtigkeit, Mittler zwischen den Kulturen.

Vorraussetzung, wenngleich allein nicht ausreichend, ist es hierbei die Sprache beider Vertragsparteien zu sprechen.
Auf Mallorca sind dies dann konkret drei Sprachen: Spanisch, Deutsch und Mallorquinisch.

Rechtsanwalt Menth, aufgewachsen in Deutschland, erlernte als dritte lebende Fremdsprache mit Anfang zwanzig die spanische Sprache, lebte zeitweise in Südamerika und praktiziert heute nicht nur als häusliche Verständigungssprache mit seiner mallorquinischen Lebensgefährtin täglich das Mallorquin.

Kennt man die kulturellen Unterschiede die nicht zuletzt in den jeweiligen Rechtssystemen Ihren Niederschlag finden und verständlicherweise verschiedene Erwartungshaltungen entstehen lassen, kann man sich frühzeitig aufklärend einschalten und so sonst aufkommende Diskrepanzen bereits vorausschauend zu vermeiden helfen.

So ist es für deutsche Immobilienkäufer oft erklärungsbedürftig dass in Immobilienregistern in Spanien untersschiedliche Grundstücksgrössenangaben in Grundbuch und Kataster nicht zwangsläufig eine Falschangabe oder ein Kaufhinderniss darstellen müssen.
Oft fehlte es in der Vergangenheit bisher nur an der exakten Flächenfassung.

Kulturelle Unterschiede werden auch bei der gesetzlichen Erbfolgeregelung transparent.

Während in Spanien die, blutsverwandte, Familie im Vordergrund steht mit entsprechend stark ausgestatteten Erbansprüchen der Kinder spielt in Deutschland der Lebenspartner hier eine wichtige Rolle weshalb jedenfalls dem Ehepartner vom deutschen Gesetzgeber ein umfassender Erbanspruch zugewiesen wird.

Kennt und lebt man als Anwalt diese rechtlichen und kulturellen Unterschiede verfügt man über ein erweitertes Handlungspotenzial um gewisse vermeidbare Diskrepanzen etwa beim Immobilienverkauf erst gar nicht aufkommen zu lassen, zum Nutzen beider Vertragsparteien.

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