Nicht selten werden Ferienwohnungen in Spanien an langjährige Bekannte oder auch Verwandte weiterveräussert. Das Verkaufsobjekt ist dann der Käuferseite bereits bestens bekannt, beide Vertragsparteien sind deutschsprachig und wohnen manchmal sogar auch in Deutschland oder Österreich in der gleichen Region.
Auch in diesen Fällen sollte zur Käufersicherheit das Kaufobjekt rechtlich überprüft werden, namentlich, ob die tatsächliche Bebauung auch korrekt im spanischen Grundbuch sowie im Kataster erfasst ist und die erforderliche Baugenehmigung vorliegt inklusive der Bewohnbarkeitsbescheinigung.
Im übrigen erscheint in diesen Fällen allerdings oft zur Vermeidung von Zeit- und Reiseaufwänden der Parteien eine vereinfachte Abwicklung durch eine Anwaltskanzlei wie nachfolgend skizziert angezeigt,
Nach anwaltlicher Prüfung des Verkaufsobjektes und Einigung der Parteien namentlich über den Verkaufspreis kann mit oder ohne vorgeschaltetem privatem Kaufvertrag der notarielle Kaufvertragsabschluss wie folgt realisiert werden:
- Der beaufragte spezialisierte Rechtsanwalt in Spanien erstellt als von den Parteien mündlich bevollmächtigte Person vor einem spanischen Notar den notariellen Kaufvertrag.
- Sondierung eines geeigneten spanischsprachigen deutschen Notar in der Wohnregion der Kaufvertragsparteien.
- Dieser Notar in der eigenen Wohnregion erhält den vorerstellten spanischen Notarvertrag, erläutert der Partei den Inhalt in deutscher Sprache und die jeweilige Partei macht mit ihrer Unterschrift den vorerstellten Notarvertrag rechtswirksam.
- Parallel zur Ratifizierung erfolgt der Restkaufpreisfluss, sei es per Bankscheckübergabe, parallele Direktanweisung oder Zahlung auf das Notaranderkonto des ratifizierenden Notars der Verkäuferseite.
- Die weitere Abwicklung bis zur Grundbucheintragung der Käuferseite wird sodann im Anschluss durch den Rechtsanwalt in Spanien abgesichert.
Abgesehen von dem eigenen Gang zum Notar in der eigenen Wohnregion zur Ratifizierung der bereits vollumfänglich vorerstellten notariellen Kaufurkunde, können die Kaufvertragsparteien sämtliche Vorgänge praktisch von eigenen PC aus erledigen.