Die Ausgangssituation:
Die finanzielle
Hauptbelastung des Immobilienverkäufers auf Mallorca ist regelmässig für
Eigentümer aus der europäischen Union die 19 %ige Verkaufsgewinnsteuer.
Deren rechnerischer Gewinn basiert nicht selten auf einem gar nicht real
erzielten, sondern nur fiktiven, Veräusserungsgewinn, weil man sich als Käufer auf
Bestreben der früheren Verkäuferseite vormals auf eine Unterdeklarierung des
tatsächlichen Kaufpreises eingelassen hatte. Versteuert wird dann ein tatsächlich
nicht existenter Gewinn.
Oftmals ist dies für den aktuellen Verkäufer um so ärgerlicher, als man zum
Ankaufszeitpunkt eigentlich gar keinen nicht deklarierten Kaufpreisanteil
bezahlen wollte, sondern vielmehr von der damaligen Verkäuferseite praktisch
dazu gezwungen wurde, weil ohne „B-Anteil“ die Immobilie schlicht nicht
verkauft wurde.
Sodann wurde dem Käufer diese Erwerbsform häufig noch finanziell schmackhaft
gemacht, indem auf die damalige anteilige Einsparung der 8 %igen
Grunderwerbssteuer/JTP hingewiesen wurde. Nicht erwähnt wurde dabei allerdings,
dass sich damit per Saldo unter Einbeziehung des späteren Verkaufsfalles für
den damaligen Käufer ein 11 %iger Verlust bezogen auf diese B-Ankaufsteilsunne
ergibt.
Den Steuerwohnsitz nach Spanien
verlagern
Nun, man kann die Verkaufsgewinnsteuer zum einen dadurch einsparen, indem man rechtzeitig,
also drei Jahre vor dem Verkaufszeitpunkt, seinen Steuerwohnsitz nach Spanien
verlagert,
also sich bei der spanischen Steuerbehörde als in Spanien zur
Einkommensteuererklärungsabgabe verpflichtete Person angemeldet.
Dies kann namentlich bei Rentnern oder Pensionisten sinnvoll sein, für welche
dieser Vorgang keine steuerlichen Nachteile mit sich bringt.
Ab dem 65. Lebensjahr oder bei Reinvestition, – unabhängig vom Lebensalter -,
in eine neue Hauptwohnsitzimmobilie, bleibt der Immobilienverkaufsvorgang der Hauptwohnsitzimmobilie
dann steuerfrei,
nicht einfach ist es allerdings, diese Variante der Steuerwohnsitzverlagerung bei einer komplexeren Einkommenssituation ausserhalb von Spanien zu realisieren.
Dann wäre zunächst
die aktuelle Gesamtsteuersituation mit einer Parallelberechnung mit
unterstelltem Steuerwohnsitz in Spanien durch einen spanischen Steuerberater in
Relation zu setzen, um im Ergebnis einen Gesamtsteuervergleich als
Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu haben.
Letztendlich sind es hier oft Praktikabilitäsgesichtspunkte mitunter auch die
Sprachbarriere, die dann den Steuerwohnsitzwechsel nach Spanien als
Gestaltungsvariante ausscheiden lassen.
Das Verschenken unter Pflichtteilsverzicht als weitere Variante
Die Gestaltung des
Verschenkungsvorganges an die Kinder muss zur späteren
Verkaufsgewinnsteuervermeidung hierzu spezifisch konzipiert und dem
mallorquinischen Recht gleichgeschaltet werden.
Erforderlich ist daher ein objektbezogener Pflichtteilsverzicht.
Weiterhin ist der Schenkungswert dem aktuellen Verkehrswert anzupassen.
Kennt man diesen
nicht, empfiehlt sich die Vorschaltung eines Wertgutachtens.
Ausserdem ist regional zu beachten: Neben Immobilien auf Mallorca ist dieses
Gestaltungsmodell noch auf Immobilien in Ibiza und Formentera übertragbar,
nicht aber auf solche auf Menorca angesichts einer dort anderen regionalen
Gesetzesgebung.
Schliesslich sollte man nach der Schenkung jedenfalls zwei Jahre bis zum
Verkauf zuwarten, damit der Vorgang nicht als Gesetzesumgehung interpretiert
wird.
Die praktische Schlussfolgerung:
Während für Personen ab dem 65sten Lebensjahr, ohne komplexe ergänzende Einkommenssituation jedenfalls aber dann wenn sie schon die Altersrente beziehen, die Steuerwohnsitzwahl Spanien,
– mit Hauptwohnsitz gerade in dieser eigenen Immobilie –
der Steuerwohnsitzwechsel die adäquate Gestaltungsform darstellen kann,
ist im übrigen bei Kindern oder volljährigen Enkelkindern heute die Schenkung unter Pflichtteilsverzicht die aktuell anzuratende Rechtsnachfolgegestaltung zur Vermeidung der 19 %igen Verkaufsgewinnsteuer.
Warum hier die aktuelle Umsetzung anzuraten ist
Grundsätzlich sind
alle steuerlich motivierten Gestaltungsvarianten mit einem Verfallsdaum versehen.
Denn bekanntermassen ist der Gesetzesgeber auf dem Gebiet des Steuerrechtes
besonders aktiv, sei es aus Gesichtspunkten der Lenkung der Wirtschaft oder zum
Erreichen anderer, oft mit den Wahlen, wechselnder politischer Ziele.
Dies gilt in besonderem Masse für die Variante der Schenkung unter
Pflichtteilsverzicht, welche vom spanischen Gesetzesgeber niemals über den
Personenkreis der Balearenbürger hinaus gewünscht war und diesem durch die
Gleichbehandlungsrechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes heute quasi aufgezwungen
wurde.
Aktuell für 2019 von der sozialistischen Regierung vorbereitet wird hier eine
Einschränkung dahingehend, dass der Verkaufsgewinnsteuerentfall jedenfalls mit
dem Versterben des übertragenden Elternteils entfallen soll.
Dies legt es steuerstrategisch nahe, mit dem Verkauf nach eigener familieninterner Schenkung auch nicht allzuviele weitere Jahre zuzuwarten.