In Spanien ist das ein sehr praxisrelevantes Thema weil sehr viele Immobilien, namentlich im ländlichen Bereich, nicht oder nicht vollständig baugenehmigungskonform errichtet wurden, also sich in einem Zustand „fuera de la ordenacion“ befinden.
Muss man dann dauerhaft den Abrissbagger fürchten oder werden sogar Baugenehmigungen für Reparaturarbeiten erteilt?
Die Antwort: Beide Varianten sind möglich.
Wurde in besonders geschützten Gebieten, etwa Naturschutzgebieten, illegal gebaut so sind diese Bebauungen nicht bestandsgeschützt und dauerhaft vom Abriss bedroht.
Gleiches gilt im ländlichen Bereich, genauer bei Häusern ausserhalb des beplanten Bereiches, dann wenn die illegale Bebauung nach dem 31.12.2009 erfolgt ist.
Liegen die beiden vorgenannten Sachverhalte nicht vor ist das Bauwerk regelmässig abrissgeschützt oder verfügt über „Bestandsschutz“.
Dann gilt: Eine Erweiterung der bebauten Fläche ist nicht zulässig, auch keine relevant werterhöhende Modernisierung.
Aus der gesetzlichen Regelung der einzelnen spanischen autonomen Regionen und der Rechtsprechung zu entnehmen sind dann noch mögliche bauliche Erhaltungs- und Sicherungsmassnahmen.
„Die einschlägige gesetzliche Regelung in Art. 68, Ley 2/2014 vom 25 März differenziert hier wie folgt:
- Ursprünglich legale aber jetzt nicht mehr dem aktuellen Baurecht entsprechende Objekte.
Zulässig sind hier Baumassnahmen aus Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründen;
ausserdem Massnahmen der Reform, Konsolidierung, Wiederherstellung, Modernisierung sowie die Verbesserung von Ästhetik und Funktionalität
und auch die Massnahmen um Brandschutzvorgaben zu erfüllen
sowie Gebäudeinfrastrukturmassnahmen zur Erfüllung technischer Anforderungen und zur Anpassung an Barrierefreiheit.
Vormals zulässige Nutzungen können grundsätzlich beibehalten werden.
- Bei sonstigen komplett baurechtwidrig errichteten Gebäuden sind Arbeiten zur Konsolidation, Bauvolumenerhöhung und Modernisierung nicht zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind hier Reparaturarbeiten welche aus Gründen der Volksgesundheit, Sicherheit und Hygiene angezeigt sind.
Dies gilt allerdings dann nicht wenn die bisherige Bebauung vollkommen ohne Baugenehmigung errichtet und auch nicht nachlegalisierbar ist; selbst wenn kein Abriss mehr möglich ist.
Zudem haben diese Bauwerke wenn Sie nach dem 01. März 1987 errichtet wurden keinen Anspruch auf Anschluss an öffentliche Versorgungssyteme wie Wasser und Strom u.a..
- Bei zunächst legal errichteten aber später ohne Baugenehmigung erweiterten oder umgebauten Gebäuden
sind jedenfalls Massnahmen aus Gesundheits-. Sicherheits- und Hygienegründen sowie Reparatur und Konsolidierungsarbeiten möglich
sowie von Reformarbeiten soweit Sie nicht illegal errichtete Gebäudeteile betreffen; weiterhin möglich sind Anpassungen an gesetzliche Vorgaben.
Soweit also die gesetzlichen Vorgaben auf den Balearen zur Orientierung.