Nach neuer spanischer Rechtsprechung fällt keine spanische Bodenwertzuwachssteuer an, wenn tatsächlich kein Verkaufsgewinn entstanden ist,
mitin dann, wenn der notarielle Verkaufspreis niedriger ist, als die Summe aus notariellem Kaufpreis zuzüglich mit offiziellen Rechnungen belegter wertsteigernder Investitionen.
Dann kann es bei Anfall von etwa 17.000 € plusvalía comunal sinnvoll sein, einen zunächst um etwa 3.000 € höher angesetzten Verkaufspreis um 4.000 € zu reduzieren, um damit keinen Verkaufsgewinn anfallen zu lassen und trotzdem erlangt der Verkäufer einen um 13.000 € höheren Nettoverkaufserlös.