Warum nun diese Empfehlung?
Generell kann als Leitlinie festgehalten werden, dass mit der Scheidung kein gesetzliches Erbrecht mehr besteht.
Insoweit sind sich die deutsche, österreichische und spanische Rechtsordnung einig.
Wurde ein ausdrückliches Testament zu Gunsten eines Ehegatten errichtet wird die Angelegenheit in der Bewertung schon komplexer.
Bei Anwendbarkeit des deutschen Erbrechtes ist weiterhin zwischen der Erbeinsetzung in einem einseitigen Testament oder einem gemeinsamen Ehegattentestament zu unterscheiden.
Zur weiteren Orientierung, welche keine Einzelfallüberprüfung ersetzen kann:
Das neue österreichische Erbgesetz sieht vor dass zugunsten des Ehepartners errichtete Testament mit Scheidung unwirksam werden.
Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die spanische höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahre 2018 auch für den Fall der Auslösung tatsächlicher nichteheblicher Lebensgemeinschaften.
Bei Anwendbarkeit des deutschen Erbrechtes entfällt zunächst der gesetzliche Erbanspruch mit der Scheidung.
Bei testamentarischer Erbeinsetzung, und vorsorglich im Trennungszeitraum, ist aber jedenfalls der formgerechte Testamentswiderruf anzuvisieren und gegebenenfalls zugleich ein neues, jetzt sachadäquates, Testament zu errichten