Oft bestand langjährig kein Kontakt mehr zu dem nach Spanien übergesiedelten Elternteil.
Dann müssen nach der Versterbensmitteilung zunächst über dritte Personen weitere Auskünfte eingeholt werden.
Jeder Erbschaftsbesitzer oder Besitzer von Nachlassgegenständen ist dann dem pflichtteilsberechtigten Kind insoweit auskunftspflichtig.
Als Anwaltskanzlei gilt es in solchen Fällen von Spanienerbschaften zunächst eine gewisse Detektivarbeit zu leisten, wobei man bei langjähriger Tätigkeit in Spanien aber auf umfangreiche Erfahrungswerte zurückgreifen kann.
Für Spanienimmobilien im Nachlass sind dann sinnvollerweise Wertgutachten in Auftrag zu geben.
Haben Sie mit derartigen Konstellationen praktische Erfahrungen gesammelt, dann freuen wir uns hier im BLOG auf Ihren Erfahrungsbericht.