Die Variante der Erbschaftssteuererbabschaffung in Spanien, favorisiert und rechtspraktisch teilweise regional praktiziert, von den konservativen Parteien,
ist mit der Regierungsbildung im Januar 2020 „vom Tisch“.
Die zentrale Problematik dieser Steuer in Spanien liegt in der ungleichen regionalen Erhebung.
Der Grund liegt darin dass dem Zentralstaat zwar die grundlegende Gesetzgebungskompetenz zusteht die generelle Steuergestaltung aber den autonomen Regierungen übertragen wurde.
Eine grosse Anzahl der Regionalregierungen, u.a. Madird, Balearen und Andalusien, haben diese Kompetenz mittlerweile genutzt um die Erbschaftssteuer, etwa per maximaler Reduzierung auf 1 % praktisch abzuschaffen, jedenfalls für direkte Verwandte.
Die sozialistische Partei bezeichnet dieses Verhalten namentlich aktuell von der Stadt Madrid als Steuerdumping oder unlauteren Wettbewerb welcher auch von konservativen Regionalregierungen beanstandet wird.
Damit werden immer mehr finanzkräftige Firmeninhaber veranlasst Ihren Steuerwohnsitz in die Hauptstadt zu verlegen und damit verbundenen erhöhten Steuereinnahmen in die Hauptstadt, welche es sich dann per saldo gut leisten kann auf Erbschaftssteuer – einnahmen zu verzichten.
Zwei Lösungsvarianten
Diskutiert werden nun in den neuen Regierung zwei Lösungsvarianten.
Entweder die Zentralregierung hebt den Mindeststeuersatz für alle Regionen entsprechend an
oder die autonomen Regierungen werden künftig wieder gezwungen das gesamtstaatliche Erbschaftssteuersystem zur Anwendung zu bringen.
Die zuvor diskutierte Variante der einvernehmlichen Regelung mit allen Regionalregierungen dürfte in der aktuell politischen Situation nur noch schwerlich zu realisieren sein.
Spezifische Konsequenz für die Balearen:
Die 1 % Schenkung an die Kinder unter Pflichtteilsverzicht wird nach der Erbschaftssteuerreform nicht mehr möglich sein.
Diese auf wenige Regionen beschränkte Gestaltungsmöglichkeiten der steuergünstigen lebzeitigen Vermögensübertragung auf Kinder und Enkelkinder ist im Hinblick auf den erbvertraglichen Pflichtteilsverzicht durch eine zivilrechtliche regionalgesetzliche Regelung eröffnet und aufgrund des EU-Diskrimierungsverbotes auch für viele Eu-Staatsangehörige mit parallelen nationalen Pflichteilsverzichtregelung andwendbar
aber anderseits betreffend den niedrigen Steuersatz künftig auch von der diesbezüglichen nationalstaatlichen spanischen Erbschaftssteueregelgung abhängig:
werden spanienweit die Erbschaftssteuern angehoben ist diese Gestaltungsvariante auch auf den Balearen so nicht mehr praktizierbar.