Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechts-verordnung am 17. August 2015 kommt nicht mehr regelmässig das nationale Erbrecht des Vererbers zur Anwendung sondern grundsätzlich das nationale Erbrecht von dessen letztem Wohnsitzes.
Bei deutschen Eigentümern von Immobilien in Spanien liegt dieser heute häufig in Spanien.
Die Folge: Ohne eigenes Zutun „wandert“ das einschlägige Erbrecht von Deutschland nach Spanien und damit entstehen Erbrechte zugunsten anderer Personen als – wohlüberlegt – im eigenen Testament vom Erblasser verfügt.
Wie ist das möglich?
Nun etwa deshalb weil das spanische Erbrecht auch die im Testament nicht berücksichten Kinder in Ihrer Gesamtheit einen 2/3 Erbanteil zwingend absichert, während bei der Rechtswahl des deutschen Erbrechtes den Kindern nur ein geringer Pflichtteil zusteht, welcher zudem binnen drei Jahren aktiv geltend gemacht werden muss.
Zudem kann die entsprechende Wahl eines nationalen Erbrechtes im Einzelfall auch zur gezielteren Vermögensnachfolgeregelung eingesetzt werden.
Fazit: Ist eine Wohnsitzverlagerung nach Spanien denkbar, dann sollte man das eigene Testament in Sachen Ergänzung einer Rechtswahlklausel überprüfen.