Ein direkter Rückerstattungantrag der Bodenwertzuwachssteuer dürfte in Spanien nun sinnvoll sein

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Bereits seit geraumer Zeit spanienweit rechtskräftig entschieden ist es, dass bei nicht gegebener Wertsteigerung, – Vergleich insbesondere von notriellem An- und Verkaufspreis -, auch keine komunale Bodenwertzuwachssteuer/plusvalía comunal anfällt.

Nun hat in 2018 das oberste Gericht von Navarra, TSJ, entschieden, dass auch im Falle einer nominalen Wertsteigerung keine Bodenwertzuwachsbesteuerung in Navarra anfällt.

Eine diesbezügliche Entscheidung des zentralspanischen obersten Gerichtes steht derzeit Mitte 2018 noch aus.

Soweit bei der Immobilienübertragung im konkreten Falle ein relevanter Bodenwertzuwachssteuerbetrag angefallen ist, empfiehlt es sich nun, unmittelbar nach dessen Bezahlung einen entsprechenden Rückerstattungsantrag zu stellen, um dieser Verjährung vorzubeugen.

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