Der Abriss baurechtswidrig hinzugefügter Bauteile ist heute auf Mallorca oft der beste Weg

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Dies gilt namentlich für ländliche Fincas,
bei welchen die zentral beim Consell de Mallorca eingerichtete Bauaufsichtsbehörde die Kontrolldichte wesentlich erhöht hat.
Zudem gibt es per gesetzlicher Regelung für nach 2010 vorgenommene bauliche Veränderungen / Ergänzungsbauten über den baurechtlich zulässigen Rahmen hinaus keine „Bausündenverjährung“ mehr.

Aber auch für zeitlich noch früher angesiedelte Hinzubauten ohne Baugenehmigung kann man sich heute oft der Bauverwaltung gegenüber nicht mehr auf „Verjährung“ berufen.

Liegt nämlich keine Zeitspanne von mehr als acht Jahren zwischen den verschiedenen baurechtswidrigen Ergänzungsbauten wird der Verjährungszeitraum auch für zeilich frühere Bauten als noch nicht abgelaufen angesehen.

So werden also gegebenenfalls auch zwanzig Jahre zurückliegende bauliche Veränderungen als nichtverjährt angesehen.

Der Zeitpunkt baulicher Umnutzungen in Wohnräumen ist oft nicht beweisbar.

Eine besondere Beweisproblematik stellt sich in der Baurechtspraxis heute betreffend in Wohnräume umgestaltete ehemalige Lagerräume / almacenes oder Stallungen.

Hier nämtlich lässt sich nämlich per Luftaufnahmen der Zeitpunkt einer, gegebenenfalls bereits sehr lange zurückliegende Umnutzung, nicht nachweisen.

Im Einzelfall können dann unter Umständen Foto zwischenzeitlich viel älterer Kinder oder verstorbener Personen aufgenommen in diesen bereits zu Wohnräumen umgestalteten Bereichen weiterhelfen.

Die Altbauerklärung bedarf heute professioneller Vorbereitung

Ohne vollkommene Erfassung der tatsächlichen Bebauung ist die Finca unverkäuflich und die voreilige notarielle Altbauerklärung kann heute rechtspraktisch einer Selbstanzeige gleichkommen,
welche im Extremfall den Eigentümer zum Gesamtabriss einer baurechtswidrig errichteten Finca zwingen kann.

In diesem Dilemma befinden sich heute viele Fincaeigentümer, welche sich in der Vergangenheit darauf verlassen hatten,
dass Ihre Bausünden ja jedenfalls schrittweise in acht Jahren verjähren werden.

Notar und Grundbuchamt sind zur Informationsweitergabe auch an den Consell de Mallorca verpflichtet.

Bei Schutzgebietsbetroffenheit gibt es keine Verjährung

Die entsprechende gesetzliche Regelung ist in Art. 74 des balearischen Bauorndungswidrigkeitengesetzes enthalten.

Zu berücksichtigen gilt es auch,
dass heute bei derartigen Baurechtswidrigkeiten mit drastischen Bussgeldern von mehr als 100% des Bauwertes der tatsächliche Abriss durchgesetzt wird.

24.08.2018