Die Entscheidung eines Grundbuchamtes in Palma im Jahre 2019 eine Schenkung unter Pflichtteilsverzicht nicht im Grundbuch einzutragen hat namentlich auf den Balearen zu vielfältigen Interpretationen dieser Entscheidung und sonstiger Folgen der Verwendung dieser Rechtsnachfolgegestaltung für EU- Nichtresidenten in Spanien geführt.
Deshalb sei zur aktuellen Rechtssituation und Rechtspraxis auf den Balearen folgendes festgehalten.
Franzosen können diese Rechtsnachfolgegestaltung nicht in Anspruch nehmen.
Der Grund liegt darin dass die französische Rechtsordnung eine vergleichbare Rechtsfigur des Erbvertrages / Schenkung unter Pflichtteilsverzicht nicht kennt.
Deshalb wurde in der Rechtspraxis zwischenzeitlich auch ein zweiter Grundbucheintragungsantrag von Franzosen abgelehnt.
Namentlich für Deutsche und Österreicher wird diese Rechtsfigur aber durchgehend weiter akzeptiert und im Grundbuch eingetragen.
Dies gilt gerade auch für das Grundbuchamt in Palma welches im Franzosenpräzedenzfall die Eintragung des Beschenkten ablehnte.
Dies wurde von dieser Grundbuchamtsleitung örtlichen Notaren auf Nachfrage bestätigt.
Eine genaue Differenzierung nach EU-Ländern, Bürgern dieser Länder,
ist also angezeigt.
Akezptiert werden auf Grund existierender gleich ausgestalteter Rechtsfiguren in den jeweiligen Ländern, steuerminimierte Schenkungen unter Pflichtteilsverzicht von Deutschen, Österreichern, Schweizern und insbesondere Bürgern von skandinavischen Ländern, jeweils an Kinder oder Enkelkinder.
Bei anderen Ländern empfiehlt sich die Einzelfallprüfung der nationalen Rechtsordnungen.
Anwendbarkeit auf Immobilienübertragungen auf allen vier Hauptinseln der Balearen, jetzt auch auf Menorca
Für Menorca ist dies auf Grund einer Gesetzesmodifikation nun auch klargestellt respektive eröffnet.
Hierzu sei angemerkt dass die Inseln der Balearen über im Detail unterschiedliche erbrechtliche Regelungen verfügen.
Auch die konkrete Begründung in der notariellen Urkunde unter Bezug auf das eu-weite Gleichbehandlungsgebot ist entscheidend
Wenig zielführend ist insoweit die Forderung nach Gleichstellung mit der balearischen Regionalbürgerschaft zu begründen da diese ausdrücklich nur auf den balearen residenten Bürgern eröffnet wird und zudem eine bereits 2- oder 10-jährige Wohnansässigkeit auf den Balearen voraussetzt.
Denknotwendig scheidet die Balearenbürgerschaft für Nichtresidenten auf den Balearen aus.
In der Begründung ist daher vielmehr auf das eu-weite Gleichbehandlungsgebot und die insoweit einschlägige Entscheidung des europäischen Gerichtshofes abzustellen.
Zur Gleichstellung von EU-Bürgern mit Steuerwohnsitz auf den Balearen
Insoweit gibt es, soweit nachvollziehbar, eine interne Richtlinie der Steuerverwaltung welche die Gleichstellung von auf den Balearen steuerresidenten EU-Bürgern vorsieht.
Eigene Erfahrungswerte mit der spanischen Steuerverwaltung
Vor zirka drei Jahren erhielt unsere Kanzlei zweimal, einmal betreffend deutsche sowie einmal betreffend österreichische Nichtresidente in Spanien Aufforderungen zur weitergehenden Erläuterung der parallelen nationalen erbrechtlichen Regelung in den jeweiligen Ländern
Nach diesbezüglicher Informationsergänzung unsererseits wurden beide Vorgänge ausdrücklich akzpetiert und bis heute keine weiteren Nachfragen seitens der Steuerbehörde gestellt.
Zur ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers
Zur Ausgangssituation der gesetzlichen Regionalregelung sei an dieser Stelle erwähnt dass der spanische Gesetzgeber sicher niemals Ausländer im Berreich der Schenkungs- und Erbschaftssteuer steuerlich bevorzugen wollte,
schon gar nicht mit einer Steuerminimierung auf 1 % ,
Vielmehr sollten hier,- wohl aus wahltaktischen Gründen -., die eigenen Wahlbürger günstiger gestellt werden.
Nur der Eurpäische Gerichtshof hat sodann die Gleichbehandlung von Nichtresidenten vorgegeben, für Politik und Steuerbehörden gleichsam ein Gestaltungsunfall.
Welche zukünftigen Entwicklungen zeichnen sich zur Thematik der Schenkungssteuer unter Pflichtteilsverzicht ab
Die Zielrichtung geht hier dahin steuerliche Ungleichbehandlungen zu vermeiden.
Da hierzu aber eine entsprechenden Abstimmung mit den anderen autonomen Regierungen mit nicht immer gleichgerichtetem politischem Ziel Vorraussetzung ist könnte sich dieser Vorgang noch zeitlich hinziehen.
Aktuelle Entwürfe sehen hier Steuersätze für die Rechtsnachfolge im Rahmen der Kleinfamilie in der Grössenordnung von 10 % vor,
tendenziell jedenfalls unterhalb der aktuellen Steuersätze der Zentralregierung angesiedelt.
Eine spanische Regionalregierung hat von der doppelten Steuerattraktivität der Schenkung unter Pflichtteilsverzicvht schon einmal die zweite,
die Einsparung der Verkaufsgewinnsteuer, gekappt.
Wird nach Verschenken der Immobilie des Elternteils an ein Kind von diesem die Immobilie weiterveräussert kann als Bezugswert zur Gewinnberechnung nach dieser regionalen Regelung nicht mehr auf den beim Schenkungsvorgang heute üblicherweise an den Verkehrswert angepassten Wert ausgegangen werden wenn der Verschenker zu diesem Verkaufszeitpunkt noch am Leben ist.
Vielmehr ist bei der Berechnung der Besteuerung des Verkaufsgewinnes dann in dieser Region von dem Erwerbswert des noch lebenden Elternteils auszugehen
Steuersparmodell mit beschränkter Lebenserwartung
Als aktuelles Ergebnis kann derzeit festgehalten werden dass jedenfalls für Deutsche, Österreicher und Schweizer u.a. bei richtiger Ausgestaltung die Immobilienschenkung an die Nachfolgegeneration auf den Balearen bei Schenkungen unter Pflichtteilsverzicht mit doppeltem Steuervorteil,
der Schenkungssteuereduzierung auf 1 % , sowie die Reduzierung der sonst 19 % iger Einkommensteuer auf den Verkaufgewinn Stand heute weiter grundbuchrechtlich und steuerlich noch akzeptiert wird.