Dies gilt namentlich bei Eltern mit eigenen oder adopotierten Kindern.
Bleiben Spanienresidenten nämlich insoweit untätig, wird also nicht per Testament eine solche Rechtswahl getroffen,
kommt nach der EU-Erbrechtsverordnung das spanische Erbrecht zur Anwendung welches den Kindern jedenfalls einen 2/3 Erbanteil zusichert
und oft dazu führt dass der längerlebende Ehegatte die zuvor gemeinsame Wohnimmobilie in Spanien verlassen muss um diese zum Zwecke der Begleichung von Pflichtansprüchen zu veräussern.