Zur Abischerung des Ehegatten sollten Spanienresidenten eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechtes treffen

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Dies gilt namentlich bei Eltern mit eigenen oder adopotierten Kindern.

Bleiben Spanienresidenten nämlich insoweit untätig, wird also nicht per Testament eine solche Rechtswahl getroffen,

kommt nach der EU-Erbrechtsverordnung das spanische Erbrecht zur Anwendung welches den Kindern jedenfalls einen 2/3 Erbanteil zusichert

und oft dazu führt dass der längerlebende Ehegatte die zuvor gemeinsame Wohnimmobilie in Spanien verlassen muss um diese zum Zwecke der Begleichung von Pflichtansprüchen zu veräussern.

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