Wann die eurpäische Erbrechtsverordnung, EuErbVO, auch für Schweizer Bürger anwendbar ist

Print Friendly, PDF & Email

Dies sind im wesentlichen zwei Fallgestaltungen

1. Der Erblasser war schweizer Bürger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Eu-Mitlgiedsstaat, also etwa in Spanien.

2. Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz zwar in der Schweiz hinterliess aber Nachlassgegenstände in einem Eu – Mitgliedstaat.

Kommt die EuErbVO zur Anwendung so sind auch die Gerichte des jeweilgen EU-Mitgliedsstaates zuständig in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte und durch diese erfolgt dann die Anwendung des nationalen Erbrechtes dieses Landes.

Hatte der schweizer Erblasser nur Nachlassgegenstände in Spanien ist die Zuständigkeitsthematik der spanischen Gerichte differenzierter zu betrachten.

Zuständigkeitsbegründend ist hier in Spanien auch ein früherer Aufenthalt in Spanien innerhalb von 5 Jahren vor Anrufung des spanischen Gerichtes.

Fehlt es auch an dem früherem Aufenthalt des Erblassers in Spanien bleibt Spanien beschränkt auf das in Spanien belegene Vermögen zur Entscheidung befugt.

Deja una respuesta

Tu dirección de correo electrónico no será publicada. Los campos obligatorios están marcados con *

Información básica sobre protección de datos Ver más

  • Responsable: ANWALTSKANZLEI MENTH S.L..
  • Finalidad:  Moderar los comentarios.
  • Legitimación:  Por consentimiento del interesado.
  • Destinatarios y encargados de tratamiento:  No se ceden o comunican datos a terceros para prestar este servicio. El Titular ha contratado los servicios de alojamiento web a Bazan Lab Hosting que actúa como encargado de tratamiento.
  • Derechos: Acceder, rectificar y suprimir los datos.
  • Información Adicional: Puede consultar la información detallada en la Política de Privacidad.