Dies gilt namentlich auch für schweizer Erblasser mit Immobilienvermögen in Spanien.
Massgebliche Gesetzesvorschriften des jeweils nationalen „internationalen Privatrechtes“ sind der Art 87.2 des schweizer IPRG sowie Art. 22.3 des spanischen LOPJ 6/1985.
Rechtspraktisch müssen die Ehegatten allerdings in Spanien eigeninitiativ die Beschaffung der spanischen notariellen Erbbescheinigung einleiten.
Dies erfolgt regelmässig mit anwaltlicher Unterstützung und, -jedenfalls bei Immobilienvermögen in Spanien respektive auf Mallorca – , mit nachgeschalteter notarieller Erbschaftsannahmeerklärung
und anschliessend abgesicherter Grundbucheintragung des oder der Immobilienerben.