F: Wie sieht dieses Rechts- und Steuergestaltungskonstrukt aus oder einfacher wie geht das?
A: Sie verschenken Ihre auf Mallorca belegene Finca per notariellem Vertrag unter gleichzeitigem Pflichteilsverzicht Ihrer Kinder an diese.
F: Funktioniert dies nur beim Vermögenslageort Mallorca oder auch inanderen Regionen?
A: Dies lässt sich unter Umständen auch in manchen anderen Regionen Spaniens realisieren deren Regionalrecht das Rechtsinstitut des Erbvertrages als lebzeitige vorgezogene Vermögensübergabe kennt.
F: Wo ist dies etwa der Fall?
A: Auf Ibiza und Formentera, ebenfalls in Katalonien, Galizien oder im Baskenland.
F: Gut, bleiben wir einmal auf den Balearen konkret auf Mallorca.
Kann auf diese Weise auch anderes Vermögen, wie etwa Kontogelder bei einer Bank auf Mallorca, steuerminimiert an die Kinder weitergereicht werden.
A: Ja, das ist auch möglich
F: Und wenn die Schenkung direkt an die Enkelkinder oder den wesentlich jüngeren Ehegatten erfolgen soll.
A: Hier ist zu differenzieren:
Enkelkinder kommen auch in den Genuss auf 1 % reduzierter Besteuerung,
während bei Ehegatten bereits eine 7 % ige Schenkungssteuer anfällt.
F: Bedarf es bei alledem eines Steuerwohnsitzes auf den Balearen oder einer konkreten Nationalität der Beteiligten?
A: Ein Steuerwohnsitz auf den Balearen ist nicht erforderlich.
Und zur Nationalität:
Jedenfalls Angehörige von EU-Staaten können in den Genuss dieser Regelung kommen.
F: War dies immer schon so?
A: Nun rechtspraktisch ein klares nein
Vom Gesetzgeber her sollten mit Einführung der Bonifikationen nur die eigenen Regionalbürger steuerlich privilegiert werden.
Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof aber per Urteil vom 03.09.2014 als diskriminierend angesehen weshalb Spanien „nolens – volens“,
also nicht ganz freiwillig, die EU-Bürger gleichbehandeln musste.
F: Gilt dies bezogen auf diese konkrete Rechtsgestaltung der Schenkung unter Pflichteilsverzicht für alle EU – Angehörige ?
A: Nein, beispielsweise nicht für Franzosen
F: Warum?
A: Weil deren nationales Rechtssystems keine Mallorca vergleichbare Regelung des Schenkungsvertrages mit Pflichtteilsverzicht kennt.
F: Und für Deutsche oder Österreicher, kommen diese in de Genuss dieser Steuerminimierung?
A: Beide können diese Regelung in Anspruch nehmen,
wohl auch Schweizer und Angehörige weiterer Nicht- Eu-Staaten.
Generell ist dann eine Prüfung des Einzelfalles und der jeweils betroffenen nationalen Rechte erforderlich.
F: Gibt es sonstige hier noch einzuhaltende Rahmenbedingungen?
A: Ja, die gibt es.
Der geschenkte Vermögenswert pro Kind darf 700.000 € nicht übersteigen.
F: Können mit dieser Rechtsfigur zeitgleich noch weitere Steuervorteile für die eigene Familie erschlossen werden?
A: Diese Möglichkeit besteht und stellt zugleich einen potenziell sehr attraktiven Zweiteffekt dieser Rechtsfigur dar.
F: Können Sie dies näher erläutern?
A: Nun der Schenkungsvertrag mit Pflichtteilsverzicht wird dem System der erbrechtlicher Regelungen zugeordnet.
Und wer erbrechtlich erwirbt muss den Wertzuwachs, bestätigt durch die höchstrichtlichen spanischen Rechtssprechung, nicht versteuern.
Im Gegensatz zum „normalen“ Schenkungs- oder Verkaufsvorgang ist immerhin eine 19 % ige Besteuerung von Vernögenszuwachs oder Verkaufgewinn
Namentlich bei früherer Unterverbriefung im Ankaufszeitpunkt kann diese Besteuerung sehr teuer werden.
F: Also sollte man bei derartiger früherer Unterverbriefung, im Einzefall auch Schwarzgeldinvestion,
heute schnell eine Schenkung unter Pflichtteilsverzicht mit Wertanpassung tätigen um die Verkaufsgewinnsteuer zu vermeiden ?
A: Diese Schlussfolgerung erscheint nicht unlogisch.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang noch dass sass spansiche Finanzamt den Wegfall der Verkaufgewinnsteuer nach eigener Praxis nur im späteren Verkaufsfall bei einem Verkaufszeitpunkt nach dem Versterben der Eltern als Voreigentümer und Verschenker akzeptiert,
wobei es allerdings fraglich erscheint ob diese Finanzamtspraxis einer gerichtlichen Prüfung standhält
F: Also potenziell zielführend, ist durch die Vermeidung der Verkaufsgewinnsteuer? Gibt es noch weitere positive Nebeneffekte?
A: Tendenziell ja, denn auch die beim Immobilienübertragungsvorgang grundsätzlich anfallende gemeindliche Bodenwertzuwachssteuer, plusvalia comunal, wird, abhängig von der konkreten gemeindlichen Regelung, oft weitgehend minimiert
und bei hochwertigen Immobilien respektive hohem Vererbervermögen des auf Mallorca steuerresidenten Vererbers respektive Verschenkers unter Pflichtteilsverzicht in Spanien
könnte noch die Vermögenssteuer reduziert werden,
wobei diese allerdings wahrscheinlich aus europarechtlichen Gründen nach 2020 nicht so wird beibehalten werden können.
F: Warum heisst es nun durchwegs die Schenkung unter Pflichtteilsverzicht auf Mallorca solle nun möglichst noch zeitnahe in 2019 realisiert werden?
A: Weil die massgebliche spanische Politik bereits per Arbeitsgruppen der Regionen und ersten Entwurfen die gesamtspanische Angleichung der spanischen Erbschaftssteuer auf höherem Niveau vorbereitet.
Und Familien welche die Schenkungsvariante bereits realisiert haben werden von dieser Steuererhöhung nicht mehr betroffen werden.