Die gesetzlichen Klarstellungen des balearischen Gesetzgebers zur 1 % Schenkung unter Pflichtteilsverzicht

Diese Klarstellungen erfolgten per gesetzlicher Regelung Ley 08/2022 vom 11. November 2022 und sind im Monat Januar 2023 in Kraft getreten.

 

Was gibt es Neues?

 

Vor allem wurden bisherige Zweifel betreffend die Möglichkeiten der inhaltlichen Ausgestaltung der Schenkungsverträge zwischen Eltern und Kindern beseitigt.

 

Was jetzt alles möglich ist?

 

Die Schenkung kann mit Auflagen an und Verfügungsverboten des Beschenkten verbunden werden.

Es können aber auch spezielle Widerrufskonstellationen vereinbart werden,

oder der Schenkungsvertrag kann einvernehmlich wieder aufgehoben und modifiziert werden.

 

Bereits vom Gesetzgeber vorgesehene Gestaltungsrechte

 

Neben der Möglichkeit der einvernehmlichen Vertragsaufhebung verbunden mit dem Abschluss eines neuen modifizierten Vertrages

sind vom Gesetzgeber bereits standardisierte Widerrufsgründe zum Schutz des Verschenkers vorgesehen.

Dies gilt für Fälle der Erbenwürdigkeit des Beschenkten, Nichterfüllung von Auflagen, Fallgestaltung der Undankbarkeit des Beschenkten wie beispielsweise die Nichtleistung von Unterhalt des Beschenkten an den Verschenker

oder gar die Misshandlung des Verschenkers durch den Beschenkten.

Derartige gesetzliche Widerrufsgründe müssen innerhalb einer 4-Jahresfrist geltend gemacht werden.

 

Spezifische Auflagen, Widerrufsfälle und Verfügungsverbote

 

Es ist mithin ein breites Spektrum vertraglicher Gestaltungsvarianten welche der balearische Gesetzgeber hier nun ausdrücklich eröffnet hat.

 

Gleichzeitig bleibt der Beschenkte erbberechtigt

 

Trotz seines Pflichtteilsverzichtes bleibt das beschenkte Kind weiter erbberechtigt nach dem verschenkenden Elternteil

sei es per testamentarischer Verfügung oder per gesetzlicher Erbfolge,

soweit die Eltern dies so wünschen.

 

 

Selbst eine Neugestaltung der Schenkung unter Pflichtteilsverzicht ist jetzt möglich

 

Hierzu sieht der Gesetzgeber vor,

dass dann der vorausgegangene Schenkungsvertrag mit Pflichtteilsverzicht aufgehoben werden muss.

 

Was ist die Absicht des Gesetzgebers?

 

Seine Absicht legt der Gesetzgeber ausführlich in seiner Begründung für die Neuregelung dar:

Der jüngeren Generation soll das Selbstständigwerden erleichtert werden.

Auch mache es keinen Sinn, angesichts der gestiegenen Lebenserwartung, dass die Kindergeneration erst kurz vor dem eigenen Rentenalter finanziell von der Elterngeneration per Erbfolge ausgestaltet wird.

 

Anwendbarkeit auch auf Vermögensübertragungen auf Mallorca durch hier nichtresidente ausländische Familien

 

Dies gilt jedenfalls für Deutsche und Österreicher, zwischenzeitlich auch gerichtlich bestätigt, betreffend die einschlägige Steuerminimierung auf 1 % bei auf den Balearen belegenen Vermögensgegenständen,

typischerweise also der Mallorcaimmobilie auch von Nichtresidentenfamilien oder im üblichen Sprachgebrauch der Ferienimmobilie.

 

 

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Das anwendbare Erbrecht ist heute in der Europäischen Union vom „gewöhnlichen Aufenthalt“ abhängig

Dies gilt jedenfalls für nach dem 17.08.2015 eingetretene Erbfälle.

Nun kann sich aber natürlich der „gewöhnliche Aufenthalt“, vereinfacht als „Lebensmittelpunkt“ verstanden, verändern und man kann beispielsweise diesen praktisch schrittweise nach Spanien verlagern.

 

Gesetzliche Regelung in Art 21 EuErbRVO

 

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wird heute von einer erbrechtspezifischen Auslegung des Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthalts“ mit objektiven und subjektiven Elementen auszugehen sein.

Massgebliche Rechtsgrundlage ist der Artikel 21 der europäischen Erbrechtsverordnung.  

 

Ausnahmsweise ist nicht das Erbrecht des letzten Wohnortes massgeblich

 

Dies ist etwa der Fall wenn praktisch nur eine Pflegeheimbetreuung in einem anderen EU-Land erfolgt war oder wenn am neuen Wohnort praktisch überhaupt keine Integration in dessen nationale Gesellschaft erfolgte.

 

Auslegungsprobleme durch eindeutige Rechtswahl vermeiden

 

Möchte man als Vererber Klarheit haben über die tatsächlichen Konsequenzen der eigenen letztwilligen Verfügung, – und wer will dies nicht -, dann sollte testamentarisch eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten eines konkreten nationalen Erbrechtes getroffen werden.

Dies vermeidet im Übrigen auch so machen Rechtsstreit unter den Erben,

was wiederum die grosse Mehrheit aber nicht alle Zeitgenossen vermeiden möchten.

 

Die Rechtswahl ist nicht zuletzt ein interessantes Gestaltungselement

 

Hiermit können etwa Pflichtteilsrechte erweitert oder eingeschränkt werden.

Im Extremfall kann eine nicht adäquat getroffene Rechtswahl zur Nichtigkeit einer letztwilligen Regelung nach dem dann anwendbaren nationalen Erbrecht führen, etwa bei nur in manchen nationalen Rechtsordnungen zulässigen gemeinsamen Ehegattentestamenten.

 

 

 

Internationaler Prüfstand

 

Bei Aufenthalten, Vermögen und/oder Berufstätigkeit in unterschiedlichen Ländern gehört die eigene Rechtsnachfolgeregelung auf den internationalen Prüfstand.

Ebenso ist bei einer solchen Ausgangslage die eigene Rechtsnachfolge gezielt unter Einbeziehung des Rechtsgestaltungselementes der nationalen Rechtswahl zu konzipieren.